Abmahnung erhalten?

Das eingetragene Design – ein häufig unterschätztes Schutzrecht

Das eingetragene Design gehört zu den weniger bekannten gewerblichen Schutzrechten und fristet in der Wahrnehmung von Unternehmen oft ein Schattendasein hinter den bekannteren Rechten wie Marke und Patent. Dies jedoch zu Unrecht, denn das eingetragene Design ist ein schnell zu erwerbendes, effektives und vor allem preisgünstiges Schutzrecht.

Was wird geschützt?

Per gesetzlicher Definition schützt das eingetragene Design die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Unter einem Erzeugnis wird dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand verstanden. Vom Deko-Gartenzwerg bis hin zum Industrieroboter kann also die Form eines jeden Gegenstands geschützt werden. Der Schutzbereich wird dabei von den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung bestimmt.

Wichtige Voraussetzung für den Designschutz ist jedoch, dass das Erzeugnis neu ist und sich vom bekannten Formenschatz abhebt, also Eigenart besitzt. Der Begriff der Neuheit findet seinen Ursprung im Patentrecht, wird aber beim eingetragenen Design nicht so streng gehandhabt. Neu ist ein Erzeugnis, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist.

Die Eigenart eines Designs wird anhand des Gesamteindrucks festgemacht, den ein Benutzer von dem Erzeugnis hat. Unterscheidet sich der Gesamteindruck des Erzeugnisses bei der Betrachtung von dem anderer Erzeugnisse, so wird dem Gegenstand Eigenart zugesprochen. Zum Beispiel weist eine als Tier geformte Büroklammer Eigenart gegenüber einer herkömmlichen Büroklammer auf.

Wozu braucht man Designschutz?

Wie bereits erläutert, schützt das eingetragene Design die äußere Gestaltung von Gebrauchsgegenständen. Nicht vom Schutz erfasst ist eine irgendwie geartete technische Funktion. Diese unterliegt dem Patent- und dem Gebrauchsmusterschutz. Es geht beim Designschutz daher ausschließlich um Gestaltung und nicht um die Funktion.

Das Aussehen einer Ware steht häufig in direktem Zusammenhang mit seiner Attraktivität. Je attraktiver ein Gegenstand gestaltet ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit einer erhöhten Nachfrage und des wirtschaftlichen Erfolges der Ware. Was häufig unterschätzt wird, sind die Kosten für gutes Design. Die Entwicklung eines Artikels, der obendrein noch eine ansprechende Gestaltung aufweist, ist um ein Vielfaches teurer, als herkömmliche Standardware. Sicherlich können für Designerwaren auch höhere Preise verlangt werden, jedoch ist der Verkehr nicht mehr bereit, höhere Preise zu zahlen, wenn der Markt mit billiger Plagiatsware überschwemmt wird.

Um sich vor einem Preisverfall der eigenen Designprodukte durch Plagiatoren zu schützen, kommt das eingetragene Design ins Spiel. Inhaber eines eingetragenen Designs haben das ausschließliche Nutzungsrecht an der Gestaltung. Dieses Recht kann Plagiatoren und Nachahmern auch außergerichtlich im Wege einer Abmahnung oder in einem Gerichtsprozess entgegengehalten werden.

Auf Grundlage eines eingetragenen Designs kann mithilfe der Zollbehörden bereits die Einfuhr von Plagiatswaren aus dem Ausland oder deren Zurschaustellung auf Messen effektiv verhindert werden, so dass Plagiate erst gar nicht auf den heimischen Markt gelangen.

Wo und wie kann Designschutz beantragt werden?

Der Schutz eines Designs kann beim Deutschen Patent und Markenamt https://www.dpma.de/designs/schutz/index.html beantragt werden. Eine Anmeldung kann sowohl in Papierform als auch elektronisch eingereicht werden. Auf den Seiten des Amtes finden sich entsprechende Formulare und Hinweise zur Anmeldung.

Die Eintragung eines Designrechts kostet ab 60,00 Euro. Gegen Aufpreis können auch Sammeldesigns von bis zu 100 Designs angemeldet werden, sofern es sich dabei um Ausführungen des gleichen Erzeugnisses handelt, wie zum Beispiel Prints für T-Shirts oder unterschiedliche Flaschenformen für Getränkeflaschen.

Die Schutzdauer für ein eingetragenes Design beträgt zunächst fünf Jahre, kann aber gegen Gebühr auf bis zu 25 Jahre verlängert werden und gilt für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Diejenigen, die ihre Designartikel auch außerhalb Deutschlands schützen möchten können einen sogenannten Geschmacksmusterschutz beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/designs beantragen. Der Designschutz erstreckt sich dann auf alle (derzeit noch) 28 EU-Mitgliedsstaaten.

Worauf muss bei der Anmeldung geachtet werden?

Auf den ersten Blick erscheint die Designanmeldung kinderleicht. Antrag ausfüllen, Zeichnungen oder Fotos beifügen und schon kann es losgehen. Die Eintragung erfolgt in der Regel bereits wenige Wochen nach Antragstellung und Einzahlung der Gebühr. Wie so oft steckt der Teufel auch hier im Detail. Dieses Detail liegt in der richtigen Auswahl der Abbildungen des Erzeugnisses, die mit der Anmeldung einzureichen sind. Grundsätzlich können bis zu zehn Abbildungen des Gegenstandes aus unterschiedlichen Perspektiven eingereicht werden. Anmelder haben die Wahl zwischen Fotografien, Zeichnungen oder softwaregenerierter Grafiken.

Hier liegt die erste Fehlerquelle. Es ist aber unbedingt darauf zu achten, dass ausschließlich der zu schützende Gegenstand abgebildet wird.  Häufig befinden sich auf den Abbildungen Gegenstände oder Informationen, die sich nachteilig auf den Schutzbereich des Designs auswirken können. Soll beispielsweise das Design eines Strandkorbes geschützt werden, darf auf den Abbildungen ausschließlich der Strandkorb abgebildet sein. Jede weitere Zugabe würde den Schutzbereich des Designs verfälschen. Findet sich zusätzlich auf der Abbildung des Strandkorbes Dekoration, wie Kissen oder Pflanzen, gehören diese zum Schutzbereich des Designs. Im Streitfall kann die Merkmalsanalyse eines Konkurrenzproduktes ohne Kissen und Pflanzen dazu führen, dass das Design allein durch den Strandkorb nicht verletzt wird. Auch Maßangaben des Erzeugnisses gehören nicht in die Abbildungen.

Insbesondere bei der Einreichung von Fotografien empfiehlt es sich daher ein wenig Sorgfalt walten zu lassen und das Designobjekt vor einem neutralen (weißen oder grauen) Hinter- und Untergrund zu fotografieren. Auch bei Zeichnungen, egal ob manuell gefertigt oder mit spezieller Software, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass sich auf der Abbildung keine zusätzlichen Elemente befinden.

Die Art der Abbildungen muss einheitlich erfolgen. Nicht zulässig ist es, von dem Designobjekt sowohl Fotos als auch Grafiken einzureichen. Ob eine Grafik oder eine Fotografie zur Widergabe des Designobjekts besser geeignet ist, hängt vom Erzeugnis ab und davon, welche Merkmale des Erzeugnisses besonders hervorgehoben werden sollen. Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht. In einem Fall eignet sich eine Zeichnung oder Grafik besser, um die besonderen Merkmale des Erzeugnisses abzubilden, in einem anderen Fall ist eine Fotografie geeigneter. Auf jeden Fall sollte die erste Darstellung das Erzeugnis in seiner Gesamtheit darstellen, da diese Abbildung im Designregister https://register.dpma.de/DPMAregister/gsm/einsteiger abgebildet wird.

Gibt es Nachteile?

Bei dem eingetragenen Design handelt es sich um ein sogenanntes ungeprüftes Schutzrecht. Das bedeutet, dass das Amt die Anmeldung nur im Hinblick auf die formellen Eintragungsvoraussetzungen hin prüft. Dabei handelt es sich um die Vollständigkeit der Angaben des Anmelders sowie die Klassifikation des Designs in die richtige Klasse.

Nicht geprüft wird das Design von Amts wegen jedoch auf Neuheit und Eigenart. Um sicherzustellen, dass mit dem eigenen Design keine Rechte Dritter verletzt werden oder im Streitfall von einem vermeintlichen Verletzer Argumente, die gegen eine Neuheit oder Eigenart des eigenen Designs sprechen, vorgebracht werden können, empfiehlt es sich vor der Anmeldung eine Recherche durchzuführen. Eine solche Recherche bedeutet für den Anmelder zwar etwas Aufwand, verhilft ihm jedoch zu einem guten Überblick über den bereits vorhandenen Formenschatz und mögliche ältere Rechte Dritter.

Fazit

Sofern einige Besonderheiten beachtet werden, ist das eingetragene Design ein preisgünstiges und schnell zu erlangendes Schutzrecht, das bei richtiger Eintragung dem Inhaber ein scharfes Schwert zur Verteidigung seiner Kreativität an die Hand gibt. Das eingetragene Design eignet sich auch als flankierender Gestaltungsschutz für andere gewerbliche Schutzrechte, wie zum Beispiel Marken.

Kategorien