Abmahnung erhalten?

Der Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen ist zulässig

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 Der EuGH (Urteil vom 3. Juli 2012 – Rechtssache C-128/1) stellt das Herunterladen einer Softwarekopie von der Internetseite des Rechteinhabers dem Erwerb einer CD-ROM gleich und ebnet den Weg für den Weiterverkauf von Downloadlizenzen. Aber Vorsicht: Dies gilt nicht bei der Aufspaltung von (Paket)lizenzen.

Ausgangspunkt dieses Verfahrens war ein Rechtsstreit zwischen dem Softwarehersteller Oracle und der Firma Used Soft. Oracle bietet seine Datenbanksoftware per Download zum Erwerb im Internet an. Die User können diese Software auf ihrem Server installieren und einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern per Upload in den Arbeitsspeicher der jeweiligen Arbeitsplatzrechner.

 Oracle bietet hierbei Paketlizenzen für jeweils mindestens 25 User an. Werden im Unternehmen einzelne zusätzliche Lizenzen, z.B. bei ings. 30 Arbeitsplätzen weitere einzelne 5, benötigt, sind diese jeweils einzeln zu erwerben.

 Used Soft handelt mit gebrauchter Software, insbesondere der von Oracle. UsedSoft erwirbt hierfür bei Kunden von Oracle solche Nutzungslizenzen oder Teile davon, wenn die ursprünglich erworbenen Lizenzen für eine den Bedarf des Ersterwerbers übersteigende Nutzerzahl gelten.  

 Erwirbt man nun eine gebrauchte Lizenz bei Used Soft, kann man, soweit man bislang keine Oracle Software installiert hat, diese auf deren Internetseite runterladen. Ansonsten wird auf Veranlassung von Used Soft das Programm auf den, je nach Lizenzahl, weiteren Arbeitsplatzrechnern bei den Usern gespeichert.

 In den Lizenzverträgen von Oracle heißt es zur Rechteeinräumung:

„Mit der Zahlung für Services haben Sie ausschließlich für Ihre internen Geschäftszwecke ein unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht abtretbares und gebührenfreies Nutzungsrecht für alles, was Oracle entwickelt und Ihnen auf der Grundlage dieses Vertrags überlässt.“

 Oracle sah in dem Verhalten von Used Soft eine unzulässige Vervielfältigung und Verbreitung seiner Software und klagte zunächst vor dem Landgericht München auf Unterlassung. Dort gewann Oracle mit der Begründung, dass gemäß des Lizenzvertrags ein nicht abtretbares Recht übertragen werde und Oracle in seinem ausschließlichen Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung von Computerprogrammen (§ 69c Nr.1 UrhG) verletzt werde.

Used Soft stützte sich hingegen auf den Einwand der Erschöpfung, der sich aus der Wirkung § 69d UrhG ergibt. Dieser basiert auf der Umsetzung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 (Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen) in das deutsche Recht. Erschöpfung tritt gemäß Art.4 Abs. 2 Hs.1 der genannten Richtlinie dann ein, wenn der Rechteinhaber die Software erstmalig im Gebiet der europäischen Gemeinschaft verkauft. Das bedeutet, der Rechteinhaber kann dann nicht mehr geltend machen, dass das Programm ohne seine Zustimmung weiterverbreitet wird. Der Begriff der Erschöpfung ist auch im Markenrecht als auch Patent- oder Geschmacksmusterrecht gebräuchlich. Immer dann, wenn eine Ware mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Handel  (im europäischen Wirtschaftsraum) gelangt, kann er einem Weiterverkauf nicht mehr widersprechen.

Der EuGH hatte somit in diesem Verfahren grundlegend zu klären, ob der Download einer Programmkopie auf der Internetseite des Rechteinhabers einem solchen Erstverkauf entspricht. Oracle machte geltend, durch den Download erfolge nicht die für einen Kauf erforderliche Eigentumsübertragung. Vielmehr werde mit dem Lizenzvertrag nur ein unbefristetes, nicht ausschließliches und nicht abtretbares Nutzungsrecht übertragen. Eine Eigentumsübertragung erfolge dabei nicht.

Dieser Ansicht widersprach der EugH. Der Download als Erwerbshandlung und das damit einhergehende Nutzungsrecht könnten nicht aufgespalten werden, sondern bildeten ein unteilbares Ganzes. Ein Download ohne Nutzungsmöglichkeit wäre sinnlos.

Die Richter kommen zu dem Schluss:

Dadurch, dass Oracle eine Kopie des Computerprogramms zugänglich macht und ein entsprechender Lizenzvertrag abgeschlossen wird, soll diese Kopie für die Kunden von Oracle gegen Zahlung eines Entgelts, das es dem Urheberrechtsinhaber ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, dauerhaft nutzbar gemacht werden. Unter diesen Umständen wird durch die in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils erwähnten, in ihrer Gesamtheit geprüften Geschäfte das Eigentum an der Kopie des betreffenden Computerprogramms übertragen.

Entsprechend dieser Würdigung könne dann der Erwerb einer CD-ROM, die unstreitig gebraucht verkauft werden kann, nicht anders zu werten sein als der hier streitige Download. Die Erschöpfung erstrecke sich zudem auf die durch Wartungsverträge aktualisierten und verbesserten Fassungen der Software. Denn die Updates sind nach Ansicht der Luxemburger Richter Bestandteil der ursprünglich heruntergeladenen Kopie.

Voraussetzung für die Erschöpfung ist aber, dass der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar macht. Dies ist nicht der Fall, wenn er nur einen Teil der von ihm nicht benötigten Lizenzen weiterverkauft und seine eigene Kopie behält. Im Klartext: Kaufe ich eine Paketlizenz mit 25 Lizenzen, habe aber nur 15 Mitarbeiter, darf ich die übrigen 10 Lizenzen nur weiterverkaufen, wenn ich bei mir alles lösche. Damit ist zumindest der Handel mit gebrauchter Software nicht uneingeschränkt möglich. Diese Einschränkung ist angemessen und beugt einem Missbrauch beim Handel mit gebrauchten LIzenzen vor.


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