Abmahnung erhalten?

Die Werbung mit Biomineralwasser ist nicht irreführend

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Der BGH hat mit Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 endgültig entschieden, dass die Bewerbung eines Mineralwassesers als „Biomineralwasser“ nicht irreführend ist. Die Verbraucher verbänden mit der Bezeichnung „BIO“ bei Mineralwässern keine staatliche Überwachung des Begriffs. Zudem unterschritt das Wasser die Grenzwerte für natürliche Mineralwasser deutlich, so dass die Verbrauchererwartung an ein „BIO“ Produkt erfüllt wird.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte zunächst mit Erfolg vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth die Bewerbung des Mineralwassers der Brauerei Lammsbräu als Biomineralwasser verbieten lassen. Diese Entscheidung hob das OLG Nürnberg-Fürth auf, soweit es um die vermeintliche Irreführung durch die Verwendung des Begriffes „BIO“ ging. Der BGH folgte nun dieser Entscheidung. 

Ausgangspunkt des Streits war die Frage ob sich der Hersteller mit der angegriffenen Bezeichnung unlauter von anderen natürlichen Mineralwassern abzusetzen versuche. Denn eine Irreführung liegt nach § 11 I Satz Nr.3 LFGB (lLebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) vor, wenn zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben. Die Wettbewerbszentrale sah diesen Tatbestand erfüllt, da alle natürliche Mineralwasser Grenzwerte nicht überschreiten dürfen und mit der Bewerbung als Biomineralwasser ein besonderer Vorzug suggeriert werde, der gar nicht vorhanden sei. Es stand jedoch fest, dass das Biomineralwasser, insbesondere bei den Nitrat und Nitrit Werten die Grenzwerte erheblich unterschreite. Zudem müssen Biomineralwässer bestimmte Zertifizierungsmerkmale und Richtlinien der Qualitätsgemeinschaft BioMineralwasser e. V. erfüllen, die sie von anderen Wassern unterscheiden. Der BGH betonte, dass bei Biomineralwässern von den Kunden erwartet wird, dass sie die Grenzwerte erheblich unterschreiten. Da dies bei den streitigen Produkten erfüllt war, komme eine Irreführung nicht in Betracht.

Ebensowenig konnte der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen § 11 Abs.1 Satz 2 Nr.1 LFGB erkennen. Danach liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte den Verstoß hier darin gesehen, dass ausgehend von der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der EG Öko-Basis Verordnung, eine Verbrauchererwartung dahingehend bestehe, dass hinsichtlich des Begriffs „Bio” eine staatliche Überwachung oder Lizenzierung vorliege. Eine gesetzliche Regelung für den Begriff „BIO“ gibt es für Mineralwasser nicht. Regelungen gibt es nach der EG Öko-Basis Verordnung für bestimmte landwirtschaftliche Produkte, jedoch nicht Mineralwasser. Der BGH stimmte mit dem OLG Nürnberg nun darin überein, dass die Kundenkreise eine staatliche Überwachung oder die Erfüllung bestimmter gesetzlicher Vorgaben mit der Verwendung des Bergriffes „BIO“ bei Mineralwassern nicht erwarten. Eine Irreführung scheidet daher aus.

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