Abmahnung erhalten?

ebay 1 Monat Widerrufsfrist -nur Panikmache?

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LG Dortmund (Beschluss vom 07.04.2011 Az.: 20 O 19/11) untersagt 14-tägige Widerrufsfrist bei ebay Auktionsangebot

Nach Informationen der IT-Rechts Kanzlei soll das LG Dortmund (Beschluss vom 07.04.2011 Az.: 20 O 19/11) entschieden haben, dass bei ebay Auktionsangeboten die vom Unternehmer im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist einen Monat betragen muss. Es wird sich zeigen müssen, ob diese Auffassung rechtlich Bestand haben kann. LG Dortmund

Zum 11.06.2011 trat die gesetzliche Änderung des Widerrufsrechts in Kraft. Zum Einen wurden die Regelungen von der BGB Info Verordnung in das EGBGB (Einführungsgesetz um Bürgerlichen Gesetzbuch) übernommen, zum Anderen wurden etliche Normen des BGB selbst angepasst und geändert.

Ein Bestandteil war die in Juristenkreisen als „lex ebay“ bezeichnete Änderung des § 355 BGB. Neu gefasst wurde § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, der lautet:

„Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.“   Dies sollte die Gewährung einer 14-tägigen statt 1-monatigen Widerrufsfrist bei ebay ermöglichen. Hintergrund ist, dass eine 14-ägige Widerrufsfrist grundsätzlich nur gewährt werden kann, wenn dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss in Textform vorliegt. Da bei ebay der Unternehmer ein verbindliches Angebot zum Verkauf abgibt, muss der Käufer durch Klicken des „Sofort Kaufen“ Buttons oder eben durch die Abgabe des Höchstpreisgebotes dieses nur annehmen. Die Wiedergabe der Widerrufsbelehrung im ebay Angebotstext erfüllt nicht das Erfordernis der Textform. Somit kann der Unternehmer dem Käufer bei Vertragsschluss nicht die Widerrufsbelehrung in Textform mitteilen. Daher war in der Vergangenheit eine 1monatige Widerrufsfrist zu gewähren, da die Belehrung nur im Nachhinein möglich war.

Mit der Gesetzesänderung sollte nun die unverzügliche Belehrung nach Vertragsschluss der Belehrung bei Vertragsschluss gleich gestellt werden. Ausreichend ist die Übersendung der Belehrung mit einer E-Mail, da diese vom Verbraucher gespeichert und ausgedruckt werden kann und somit die Textform gewahrt ist. In der Gesetzesbegründung (Drucksache 16/11643 des deutschen Bundestags) wird dazu ausgeführt:

„Da es sich bei Angeboten über eine Internetauktionsplattform bereits um rechtlich verbindliche Angebote handelt, wohingegen ein Angebot in einem „normalen“ Internetshop lediglich als invitatio ad offerendum (=unverbindliches Angebot gegenüber Vielen) anzusehen ist, hat der Unternehmer (meist aus technischen Gründen) keine Möglichkeit, den Verbraucher spätestens bis Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht in Textform zu belehren. Die Auktion endet durch Zeitablauf; erst dann (also nach Vertragsschluss) weiß der Unternehmer, wer sein Vertragspartner geworden und damit zu belehren ist. [….] Die unterschiedliche Behandlung von Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen, die sich in einem „normalen“ Internetshop vollziehen, beruht ausschließlich auf der rechtlichen Konstruktion des Vertragsschlusses. Unterschiede in der Sache bestehen nicht. Deshalb stellt § 355 Abs.2 Satz 2 zukünftig bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Nr.10 EGBGB-E zuvor über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht unterrichtet hat.“

In dem Fall, den das LG Dortmund zu entscheiden hatte, erfolgte die Übersendung der Belehrung erst 49 Stunden nach Vertragsschluss. Zu spät, befand das Gericht und untersagte die Belehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist. Das ist dem Grunde nach richtig, da die Unverzüglichkeit sowohl nach der Gesetzesbegründung als auch der Mehrheitsmeinung unter den Juristen nur gewahrt ist, wenn der Unternehmer innerhalb von 24 Stunden die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zur Verfügung stellt.

Fraglich ist nun, welcher Zeitpunkt für den Vertragsschuss entscheidend ist. Denn der Bundesgerichtshof hatte in seinem Grundsatzurteil aus dem Jahre 2005 zur Anwendbarkeit des Widerrufsrechts auf ebay Verkäufe entschieden, dass bei einer ebay Auktion die Annahme des Angebots des Verkäufers durch den Käufer mit Abgabe des Höchstgebots erfolge. Hierin wäre auch der Vertragsschluss zu sehen. Auf den Zeitablauf bis zum Ende der Auktion käme es nicht an. In der Konsequenz heißt das: Stelle ich meine Ware als Auktionsangebot für eine Woche bei ebay ein und bietet ein Käufer bereits am 2.Tag zum Höchstgebot wäre hier schon der Vertrag zustande gekommen. Da der Verkäufer erst nach Zeitablauf der Auktion dem Käufer eine Bestätigungsmail zukommen lassen kann, wäre diese dann nicht mehr unverzüglich, sondern bereits 4 Tage zu spät, da ja der Vertragsschluss nach dieser Meinung am 2.Tag erfolgte.

Folgt man dieser Meinung, müsste man bei ebay Auktionsangeboten nur eine 1-monatige Widerrufsfrist einräumen können. So ist es jetzt vielfach auch im Internet zu lesen.

Es wird dabei aber unserer Auffassung nach außer Acht gelassen, dass die Neufassung des § 355 Abs.2 Satz 2 BGB gerade mit dem Ziel erfolgte, Händlern bei Auktionsangeboten eine unverzügliche nachträgliche Übersendung der Widerrufsbelehrung zu ermöglichen, da in der Sache kein Unterschied zum normalen Shop Einkauf gemacht werden sollte.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch nach den heutigen ebay AGB bei Auktionen der Vertrag erst mit Zeitablauf geschlossen werden soll. In § 10 der ebay AGB heißt es:

„Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“

Wenn aber der Vertrag erst mit Ablauf der Auktion wirksam geschlossen werden kann, wird man nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Höchstpreisangebots abstellen können. Ein Händler, der innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Auktion unverzüglich dem Verbraucher eine Bestätigungsmail mit der Widerrufsbelehrung zukommen lässt, sollte somit weiterhin in den Genuss der 14-tägigen Widerrufsfrist kommen dürfen. Alles Andere widerspräche dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers. Es bleibt spannend, wie die Instanzgerichte sich hierzu in Zukunft stellen werden.

 

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