GEMA vs. You Tube – The Winner is?
Zumindest ein Teilsieg der GEMA. You Tube muss nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.04.2012 zukünftig urheberrechtswidrige Beiträge stärker kontrollieren.
Das Urteil des LG Hamburg, Az. 310 O 461/10, hat angesichts der immer aufgeregter werdenden Debatte für einiges Aufsehen gesorgt. Welche Pflichten treffen einen sog. Content Provider, also den, auf dessen Plattform die User selbst Inhalte einstellen können, wenn diese Inhalte Urheberrechte verletzen? Das war die Problemstellung, mit der sich die Hamburger Richter im Grunde auseinandersetzen mussten. Diskutiert werden in der Öffentlichkeit aber das Recht auf freien Zugang zu Musik und Videos, den der böse Wolf GEMA, gemeinsam mit dem allein den großen Musikkonzernen dienenden Urheberrecht, den Nutzern vorenthalten will. Dabei sollte bei aller Kritik eines nie vergessen werden. Die GEMA nimmt als zentrale Verwertungsgesellschaft die Interessen der Komponisten und Textdichter wahr! An jedem Euro, den die GEMA einnimmt, partizipieren am Ende diese Urheber. Nimmt die GEMA nichts ein, bleiben auch die Komponisten und Texter auf dem Trockenen sitzen. Insofern ist es nur konsequent und richtig, dass die GEMA die Rechte ihrer Mitglieder durchsetzt. Der Streit mit You Tube rührt daher, dass sich die Beiden nicht auf eine Vergütung für die bei You Tube eingestellten Videos einigen können. Und solange es eine solche Einigung nicht gibt, ist das Musikvideo, das ohne Zustimmung seiner Urheber, bzw. der GEMA als Wahrnehmer deren Rechte, bei You Tube hochgeladen wird, Rechts verletzend. Dabei muss man berücksichtigen, dass You Tube zum Google Konzern gehört und nicht von einem David gesprochen werden kann, der aus purem Idealismus für seine User gegen den Goliath GEMA kämpft. Beide Kontrahenten begegnen sich vielmehr auf Augenhöhe und am Ende geht es für beide um den schnöden Mammon und gerade auch für You Tube um den maximalen Gewinn. Es mag sein, dass You Tube für unbekannte Bands eine Plattform von unschätzbarem Wert bietet. Aber von Ruhm und viraler Verbreitung kann man allein nicht leben. Viele Komponisten sind auf die Tantiemen angewiesen, weil sie damit schlichtweg ihren Unterhalt verdienen. Ein kostenfreier Abruf im Internet entzieht diese Lebensgrundlage.
Was sind nun die Konsequenzen aus dem aktuellen Hamburger Urteil? You Tube muss, wenn es von der GEMA auf den Upload eines urheberrechtswidrigen Videos aufmerksam gemacht wird, dieses Video entfernen und zukünftige Uploads verhindern. Sonst haftet You Tube als so genannter Störer. Das ist derjenige, der selbst keine rechtsverletzende Handlung begeht, der aber zu dieser beiträgt und dem es zumutbar ist, diese zu verhindern. Häufig ist in der Rechtsprechung umstritten, was einem Störer zumutbar ist. So soll die Denic nach dem Bundesgerichtshof nicht untersuchen müssen, ob eine neu registrierte Domain Markenrechte verletzt, da dies zu unzumutbaren Prüfpflichten führt. Die Zumutbarkeit der Prüfpflichten für You Tube ergab sich nach Ansicht der Hamburger Richter aus dem Umstand, dass You Tube bereits über eine geeignete Software mit dem Content-ID Programm verfügt, die es auch selbst anwenden kann. Darüber hinaus erlegte das Landgericht You Tube die Einrichtung eines Wortfilters als zumutbar auf. So sollen nicht nur Originalaufnahmen erkannt werden, sondern auch z.B. Live Perfomances eines Musikstücks. Diese Pflichten gehen meines Erachtens zu weit. Gerade live werden bekannte Lieder gerne einmal anders gesungen, man denke z.B. an die letztes Jahr von „Fettes Brot“ veröffentlichte Live Version von „Jein“. Es dürfte nahezu unmöglich sein, derartige Abwandlungen mit einem Wortfilter herauszuhören. Mit dieser Verpflichtung sind die Richter aus Hamburg über das Ziel hinausgeschossen. Es wird also auch in den nächsten Instanzen spannend werden.
Zur schwelenden Debatte um das zeitgemäße Urheberrecht trägt das Urteil unseres Erachtens nur am Rande bei. Wäre You Tube an einer fairen Beteiligung der Urheber interessiert, wäre dieser Hamburger Rechtsstreit schon lange erledigt.
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