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Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) – organisatorische Maßnahmen sollten überprüft werden

Seit dem 18.07.2018 liegt der Regierungsentwurf für das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vor. Mit diesem Gesetz soll die bereits jetzt geltende Richtlinie (EU) 2016/943 vom 8. Juni 2016, umgesetzt werden. Ziel der Regelungen ist ein europaweiter, einheitlicher Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse.

Ein Geschäftsgeheimnis i.S.d. Richtlinie liegt vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Information muss geheim sein,
  • dessentwegen muss sie einen wirtschaftlichen Wert besitzen,
  • die Information muss Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sein.

Geheimhaltungsmaßnahmen

Insbesondere das dritte Merkmal wird Unternehmen herausfordern. Künftig muss der Nachweis von organisatorischen Maßnahmen geführt werden, wenn die im Entwurf vorgesehenen Ansprüche (Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Schadensersatz, etc.) geltend gemacht werden sollen. Der Unternehmer, der keine solchen organisatorischen Maßnahmen trifft, wird kurzgesagt Schwierigkeiten bekommen.

Solche technischen und organisatorischen Maßnahmen (sog. „TOM“ im Datenschutzrecht) sind den meisten Unternehmern bereits bekannt. Zu den geeigneten Maßnahmen gehören auch der vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen (z.B. durch Mitarbeitervereinbarungen). Die Maßnahmen müssen implementiert und dokumentiert werden. Auch unter Compliance-Gesichtspunkten, werden diese organisatorischen Maßnahmen größere Bedeutung für alle Unternehmen gewinnen.

Alle Compliance-Verantwortlichen sollten bereits jetzt prüfen, ob hinreichende organisatorische Maßnahmen getroffen wurden und auch dokumentiert sind.

Whistleblowing

Ein weiteres, zentrales Thema des Entwurfes ist die Behandlung von sogenannten „Whistleblowern“. Danach soll die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen durch einen Whistleblower „gerechtfertigt sein, wenn er/sie „in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“. Nach dem Regierungsentwurf käme es also nicht darauf an, ob eine rechtswidrige Handlung aufgedeckt werden soll, sondern mit welcher Absicht der jeweilige Tippgeber handelt. Kritiker monieren, dass dies eine Art Gesinnungsprüfung des Gesetzgebers sei.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens kann die Ausgestaltung der Whistleblower-Regelung noch geändert werden. Sicher ist jedoch, dass es eine Privilegierung für Whistleblower geben wird.

In den kommenden Jahren wird dieses Thema sicherlich auch in weiteren Rechtsbereichen aufgegriffen werden. Ob die Whistleblower-Regelungen ähnlich wie in den USA ausgestaltet oder ein eigener, europäischer Weg gewählt werden wird, wird spannend zu sehen sein.

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