Abmahnung erhalten?

Gewinnspielbedingungen – Das Telemediengesetz gilt (teilweise) auch für Printmedien

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Was auf den ersten Blick sonderbar klingt, wurde jüngst von dem LG Amberg (41.Kammer für Handelssachen) in seinem Urteil vom 08.04.2019 – 41 HK O 932 entschieden.
Hintergrund war ein Rechtsstreit über ein von der Beklagten, einer Supermarktkette, veranstaltetes Gewinnspiel, welches die Beklagte in einem Print-Prospekt bewarb.
Dabei sollten Kunden ab einem Einkaufswert von 20 EUR und jeweils ab weiterer 20 EUR jeweils ein „Los mit Doppelter Gewinnchance“ erhalten. Die Aufreißlose konnten Sofortgewinne, die bei dem nächsten Einkauf eingelöst werden konnten, sowie Hauptgewinne, für die der auf dem Los ausgewiesene Code auf der Internetseite der Beklagten eingegeben werden musste, enthalten.
Im besagten Werbeprospekt war jedoch nicht angegeben, dass nur Personen ab 18 Jahren und mit Wohnsitz in Deutschenland an dem Gewinnspiel teilnehmen konnten, die nicht Mitarbeiter der Beklagten waren.
Das Landgericht entschied, dass dieses Vorgehen gegen §§ 3, 5a Ab. 2, Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG verstößt.
Die Klage, welche auf Unterlassung gem. § 8 Abs. 1 UWG gerichtet war, war begründet. Unzulässig sind geschäftliche Handlungen dann, wenn sie gem. § 3 Abs. 1 unlauter sind. Gem. § 4 a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält. Zu wesentlichen Informationen zahlen auch alle Informationen, die einem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien zustehen. Eine solche Regelung stellt, so das Landgericht, § 6 Nr. 4 TMG dar. Zwar betrifft § 6 TMG eigentlich die kommerzielle Kommunikation über Telemedien, es dürfe aber für Printmedien nichts anderes gelten. Eine analoge Anwendung sei in diesem Fall möglich und geboten.
Demnach müssen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG bei Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich, klar und unzweideutig angegeben werden.
Diesen Anforderungen ist die Beklagte in ihrem Werbeprospekt nicht nachgekommen, da der Verbraucher keine Gelegenheit hatte sich vor der Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren. Erforderlich ist nämlich, so die Kammer, dass unerwartet Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden.
Die Teilnahmebedingungen hätten auch ohne Probleme schon in der Werbeanzeige mit abgedruckt werden können und folglich auch müssen.

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