Abmahnung erhalten?

Gibt es ein Recht auf Anonymität der Bewertenden auf Bewertungsportalen?

Für viele Unternehmer sind negative Bewertungen im Internet ein großes Ärgernis. Diese können das Ansehen eines Unternehmens schädigen oder den potenziellen Kunden einen schlechten Eindruck vermitteln. Da die Bewertungen im Regelfall anonym veröffentlicht werden, ist es für den Bewerteten nicht möglich nachzuvollziehen, welcher seiner Kunden mit der Dienstleistung unzufrieden war und ob es sich bei dem Bewertenden auch tatsächlich um einen Kunden handelt. Es wäre durchaus im Interesse der Unternehmer, zu wissen, welche Personen die Einträge verfasst haben, um möglicherweise den Kunden doch noch zufriedenzustellen oder gegen unwahre Behauptungen rechtlich vorzugehen.

Die Betreiber der Online-Bewertungsportale schützen bislang die Anonymität ihrer Nutzer, indem sie die Weitergabe von näheren personenbezogenen Informationen verweigern. Sie weisen hier auf datenschutzrechtliche Gründe hin. Es stellt sich somit die Frage, ob der Betreiber eines Online-Bewertungsportals Auskunft über seine Nutzer herausgeben muss, wenn diese die Rechte eines anderen verletzen. Sollte ein solcher Anspruch auf Auskunft bestehen, wird zugleich relevant, welche persönlichen Daten von den Betreibern weitergeben werden können oder gar müssen.

Bei einem möglichen Bestehen eines Auskunftsanspruchs muss bei den Bewertungen zunächst unterschieden werden, ob es sich bei dem Eintrag um Werturteile, Schmähkritik oder gar um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Hier steht die Meinungsfreiheit eines jeden Nutzers im Internet deutlich im Vordergrund. Diese muss jedoch angemessen mit dem Persönlichkeitsschutz des Bewerteten abgewogen werden. Es ist möglich im Fall einer unwahren oder einer beleidigenden und ehrverletzenden Bewertung den Betreiber eines solchen Portals aufzufordern, den Eintrag zu löschen. Schließlich sollen solche Portale als neutrale Informationsmittler dienen und müssen daher auch gewisse Nutzungsregeln aufstellen und durchsetzen.

Recht auf Anonymität

Wollte man als Bewerteter jedoch an den verursachenden Nutzer selbst gelangen, versperren die Betreiber hier den Weg mit dem Hinweis auf die Wahrung des Datenschutzes ihrer Nutzer. Diese Vorgehensweise bestärkte der BGH mit einem Urteil aus dem Jahr 2014 (BGH, Urteil vom 1. 7. 2014 – VI ZR 345/13); in dem dieser die Befugnis eines Portalbetreibers zur Herausgabe von personenbezogenen Daten des Nutzers im persönlichkeitsrechtlichen Zusammenhang eines Auskunftsanspruchs mit Vermerk auf das Telemediengesetzes (§§ 12–14 TMG) grundsätzlich verneinte. Eine Ausnahme würde nur möglich sein, wenn eine Einwilligung des bewertenden Nutzers vorliegt.

Mit dem Urteil aus 2014 untermauerte der BGH den Grundsatz auf ein Recht auf Anonymität im Internet. Die Entscheidungsgründe setzten sich in den vergangenen Jahren als Grundsatzgedanke fort. Doch nun befasste sich der BGH (BGH, AZ I ZR 153/17) erneut mit der Herausgabe von Nutzer-Informationen. In dem aktuellen Rechtsstreit steht eine Urheberrechtsverletzung auf dem Videoportal YouTube im Fokus. Der Rechteinhaber verlangte von YouTube Auskunft zur Identität des Nutzers, der die urheberrechtsverletzenden Inhalte hochgeladen hat. Muss die Plattform die Daten ihrer Nutzer herausgeben, wenn das Rechtsgut – hier das Urheberrecht eines anderen verletzt wird? In der Vorinstanz hatte das OLG Frankfurt a. Main (Urteil vom 22.8.2017, Az. 11 U 71/16) geurteilt, dass lediglich die E-Mail-Adresse von YouTube herauszugeben sei. Dies genüge, um den Nutzer anzuschreiben. Ursprünglich hatte der Rechteinhaber die postalische Anschrift verlangt. YouTube versicherte glaubhaft, diese nicht zu haben, woraufhin der Rechteinhaber Auskunft über die IP-Adresse, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer begehrte. Das OLG Frankfurt erkannte nur den Anspruch auf Herausgabe der E-Mail an, da hierdurch eine Identifizierung und Kontaktaufnahme ausreichend ermöglicht werde.

Vorlage an den EugH zur Auskunftspflicht von YouTube

Der Rechteinhaber legte Revision beim BGH ein, der nun entschied, dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Beschl. v. 21.02.2019 Az. I ZR 153/17):

Umfassen die in Art. 8 Abs.2 Buchst.a der Richtlinie 2004/48/EG (Richtlinie zur Durchsetzung des geistigen Eigentums)genannten Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, auf die sich die Auskünfte nach Art.8 Abs.1 der Richtlinie 2004/48/EG soweit angebracht erstrecken, auch

die E-Mail- Adressen der Nutzer der Dienstleistungen und/oder
b)die Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen und/oder
c) die von den Nutzern der Dienstleistungen für das Hochladen der rechtsverletzen-den Dateien genutzten IP-Adressen nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens?
Falls die Frage 1 c bejaht wird: Erstreckt sich die nach Art.8 Abs.2 der Richtlinie 2004/48/EG zu erteilende Auskunft auch auf die IP-Adresse, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Google YouTube-Benutzerkonto verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs, unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden?

Je nachdem, wie der EuGH die Auskunftspflicht von Youtube beurteilt, kann dies auch einen wichtigen Einfluss auf Bewertungsportale haben, da so möglicherweise in Zukunft auch ein Auskunftsanspruch gegen die Betreiber begründet werden könnte. Hier ist allerdings zu beachten, dass es sich bei Äußerungsrechten um Persönlichkeitsrechte handelt und die Richtlinie zur Durchsetzung des geistigen Eigentums nicht als Rechtsgrundlage dienen kann. Sollte der EuGH zu einem Auskunftsanspruch stehen, ist wiederrum interessant, welche Nutzer-Informationen weitergegeben werden sollen. Wird vom Anspruch lediglich die Preisgabe des Benutzernamens umfasst oder können die Betroffen gar die E-Mail Adressen oder IP-Adressen herausverlangen. Von den Antworten des EuGH könnte also die Entwicklung des Auskunftsanspruchs abhängen. Somit bleibt die Rechtsprechung des EuGH gespannt abzuwarten.

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