Abmahnung erhalten?

Hotelbewertungen im Internet: Kann sich ein Hotel gegen negative Bewertungen wehren?

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Negative oder unsachliche Bewertungen können dazu führen, dass Hotelgäste ausbleiben.  

Muss ein Hotelinhaber solche negativen Bewertungen hinnehmen oder kann er sich wehren?

Zu differenzieren ist hierbei zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich und sind an den Maßstäben von wahr und unwahr zu messen. Die Aussage ,,Im Hotel gab es kein Frühstücksbuffet“ ist eine solche Tatsachenbehauptung. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussage kann positiv oder negativ festgestellt werden. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind in der Regel rechtswidrig.

Eine falsche Tatsachenbehauptung kann in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unternehmers oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen. In solchen Fällen stehen dem Bewerteten Unterlassungs-, Beseitigungs-, und Schadensersatzansprüche gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB zu.

 

Von den Tatsachenbehauptungen sind die Werturteile zu unterscheiden. Werturteile sind Meinungsäußerungen, die – im Gegensatz zu den Tatsachenbehauptungen –  dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen und dem Beweis unzugänglich sind. Die Aussage ,,Hotel absolut nicht empfehlenswert“ wäre ein Werturteil, das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist.  

 

Beleidigungen und Schmähkritik muss man jedoch nicht hinnehmen. Ist eine Bewertung beleidigend oder in sonst einer Weise persönlich herabsetzend, bestehen auch hier Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

 

Unternehmen müssen jedoch härtere Meinungsäußerungen gegen sich gelten lassen. Da sich Unternehmen nur auf Art. 2 Abs. 1 GG – und nicht auch noch auf Art. 1 Abs. 1 GG – berufen können. Somit ist von Natur aus das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schwächer ausgestaltet als das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Privatpersonen. Hinzu kommt, dass Unternehmen am Marktgeschehen teilnehmen, somit ohnehin öffentlich agieren, was wiederum eine Schwächung des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt.

 

So wurden zum Beispiel von Gerichten nachfolgende Äußerungen

– ,, Finger weg von dem Hotel“

– ,, Bei Reklamation nur unverschämte Antworten“

– ,, Frech und dreist“

– ,, Unverschämte Forderung“

– ,, Unternehmerische Arroganz“

als noch von Unternehmen hinzunehmende Werturteile beurteilt.

 

Schwieriger zu unterscheiden sind Aussagen wie ,,illegal“ oder ,,Betrug“.  Das Wort illegal stellt für sich genommen in der Regel eine Meinungsäußerung dar. Anders verhält es sich, wenn ein Sachverhalt wiedergegeben wird, der mit dem Begriff illegal zusammengefasst wird.

Das Wort Betrug kann auch eine Meinungsäußerung darstellen, wenn es ersichtlich im alltagssprachlichen Sinne verwendet wird.

 

Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist fließend. Eine falsche Tatsachenbehauptung kann zu Umsatzeinbußen führen. Daher ist die Einholung anwaltschaftlichen Rates bei Erhalt einer negativen Bewertung empfehlenswert.

 

Abschließend ist für User allgemein festzuhalten, dass Onlinebewertungen möglichst sachlich und vor allem wahrheitsgetreu abgegeben werden müssen. Denn nur so erfüllen Sie ihren Zweck: Sie stellen eine Orientierungs- und Entscheidungshilfe für die User dar und werden zugleich dem Bewerteten gerecht.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/BrianAJackson

 

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