Abmahnung erhalten?

Impressumspflicht bei Facebook

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LG Aschaffenburg zur Impressumspflicht bei Facebook

Social Media Seiten sind keine rechtsfreien Räume. Die Betreiber von Facebook Fanseiten müssen die gleichen Spielregeln beachten, die für ihre „normale“ Homepage gelten. Dies macht eine Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg vom 9.08.2011, Az. 2 HK O 54/11, deutlich. Auch wenn Aschaffenburg nicht der Nabel der wettbewerbsrechtlichen Welt sein dürfte, ist die Entscheidung meines Erachtens richtig. Um was ging´s? Ein Stadtmagazin unterhielt eine Fanpage bei facebook. Bei dem zu beurteilenden Facebook Auftritt waren lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers des verklagten Magazins kam man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum. Das reichte den unterfränkischen Richtern nicht aus. Die Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung seien mit dieser Lösung nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar, wie es § 5 Telemediengesetz fordert, zur Verfügung gehalten worden. Die Pflichtangaben müssten einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sowie ohne langes Suchen auffindbar sein. Links müssten klar bezeichnet werden, weswegen bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vorliege. Erschwerend kam hier noch dazu, dass für den Facebook Auftritt eine GmbH zuständig sein sollte, die im Impressum der Webseite nur als Verantwortliche für den redaktionellen Inhalt genannt wurde.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/morozena

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