Kann ich mich gegen die Aufnahme meines Unternehmens in ein Bewertungsportals wehren?
Das OLG Hamburg (Urteil vom 18.01.2012 – 5 U 51/11) hat sich vorliegend mit der Frage beschäftigt, ob ein Hotelinhaber die vollständige Löschung seines Hotels aus einem Bewertungsportal verlangen kann oder ob er die Aufnahme in ein Bewertungssystem generell hinnehmen muss.
Zusammenfassend kommt das OLG zu dem Ergebnis, dass Bewertungssysteme, die dem Nutzer eine Informationsquelle über Urlaubsunterkünfte bieten, von der Rechtsordnung anerkannt sind und der Hotelier sich mit der Aufnahme seines Hotels in ein Bewertungssystem auch ohne seine Einwilligung abfinden muss.
Die Beklagte betreibt ein Hotelbewertungsportal für Reise und Urlaub. Auf dieser Internetseite können Nutzer Kommentare über Hotels und sonstige mit Reisen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen abgeben. Die Beklagte fasst die Bewertungen der letzten 25 Monate zu einer durchschnittlichen Gesamtbewertung zusammen und gibt zu jedem Hotel eine „Weiterempfehlungsrate“ an. Aus diesen beiden Anhaltspunkten errechnet sie einen so genannten „Trend“.
Der Hotelier machte geltend, die Beklagte würde mit den unzutreffenden Bewertungen in rechtswidriger Weise in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen.
Aus diesen Gründen verlangte er von der Beklagten es zu unterlassen, Bewertungen in Bezug auf ihr Hotel sowie die Zusammenfassungen und Einzelbewertungen, insbesondere in Form von Trends und Weiterempfehlungsraten zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Klägerin wende sich nicht nur gegen einzelne veröffentliche Bewertungen. Mit der Herausnahme ihres Hotels aus der Bewertung richte sich die Klage gegen das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten. Ein solches Bewertungsportal, wodurch eine Informationsquelle über Urlaubsunterkünfte zur Verfügung gestellt wird, sei allerdings von der Rechtsordnung anerkannt. Somit könne das Geschäftsmodell nicht generell als rechtswidrig eingestuft werden und daher auch nicht in den Gewerbebetrieb der Klägerin eingreifen.
Diese Entscheidung gilt natürlich nicht nur für Hoteliers sondern jedwede Branchen. Man kann sich gegen einzelne Bewertungen, die unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Schmähkritik beinhalten wehren, nicht jedoch gegen die Nennung in einem Bewertungsportal an sich.
Bildquelle: ©iStockphoto.com/BrianAJackson
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