Abmahnung erhalten?

Kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren des Empfängers bei Zusendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung

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Gerade in Fällen, bei denen ein Abgemahnter den Erhalt weiterer Abmahnungen befürchten muss, empfiehlt es sich mitunter, gegenüber bereits bekannten Rechtsinhabern eine so genannte vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben. Der BGH hat mit Urteil vom 28.02.2013 -Az I ZR 237/11- festgestellt, dass sich die Rechtsinhaber diese Praxis gefallen lassen müssen und nicht etwa aufgrund dieser unverlangten Zusendung einer Unterlassungserklärung Anspruch auf Erstattung der dadurch etwaig ausgelösten Rechtsanwaltsgebühren haben.

Die Klägerin ist eine Anwaltssozietät, die mehrere Urheberrechtsinhaber vertritt und in deren Auftrag gegen Verletzungen dieser Rechte  vorgeht. Der Beklagte hatte ihr unaufgefordert Unterlassungserklärungen übersandt,  in denen er sich strafbewehrt verpflichtete, urheberrechtlich geschützte Werke  von 25 namentlich genannten Firmen nicht im Internet oder auf sonstige Weise öffentlich zu verbreiten, zu verwerten oder wiederzugeben. Sechs der Auftraggeber der Klägerin traten ihr alle Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche  gegen den Beklagten ab.

Der BGH – Urteil vom 28.02.2013, I ZR 237/11 – verneinte nun in dritter Instanz den Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren. Den Mandanten der Klägerin stehe kein Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzanspruch zu. Insbesondere liege kein zum Schadensersatz verpflichtender rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Mandanten der Klägerin im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vor.

Der Beklagte habe mit der Übersendung der vorbeugenden Unterlassungserklärung versucht, seine Inanspruchnahme auf Unterlassung durch Mandanten der Klägerin zu verhindern und die damit für ihn verbundenen Kosten zu vermeiden. Dafür habe aus seiner Sicht ein hinreichend begründeter Anlass bestanden, da er als Inhaber eines Internetanschlusses bereits von einem anderen Rechteinhaber wegen Verletzung von Urheberrechten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts könne der Beklagte in einer derartigen Situation nicht darauf verwiesen werden, zunächst eine Inanspruchnahme durch Mandanten der Klägerin abzuwarten und dann eine tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit als Täter oder Störer zu entkräften. Dies würde die gesetzlich nicht ausgeschlossenen und für den Beklagten günstigeren Möglichkeiten einer vorbeugenden Rechtsverteidigung unzumutbar beschränken.

Der Senat hat sogar Zweifel ausgesprochen, ob die Erklärung des Beklagten in ihrer Allgemeinheit überhaupt geeignet war, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen. Das hat der Senat für bedeutungslos erklärt. Die Frage der Ersatzpflicht des Beklagten könne nicht davon abhängen, ob die abgegebene Erklärung die beabsichtigte rechtliche Wirkung erziele oder nicht.

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