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Kein Recht auf Auskunft über den Verfasser unwahrer Tatsachenbehauptungen in einem Internetportal

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Ob man nun ein schönes Hotel oder einen guten Arzt sucht, ist der schnellste und einfachste Weg das Internet. Bei den meisten Suchmaschinen gibt es zur Auskunft von Standort und Leistungen auch die Bewertungen von bisherigen Kunden.

Diese Bewertungen haben ihre Vor- und Nachteile. Besonders gravierende Nachteile ergeben sich für Gewerbetreibende, wenn Nutzer der Bewertungsportale falsche Tatsachen verbreiten. Denn für Außenstehende ist nicht erkennbar, ob die Bewertungen von tatsächlichen Kunden stammen oder evtl. Konkurrenten das Geschäft vermiesen wollen.

Ist eine unwahre Tatsachenbehauptung gegeben hat der Betroffene ein Interesse daran, vom Betreiber des Bewertungsportals die Daten des Verfassers zu erlangen. Erst mit den personenbezogenen Daten kann der Betroffene gegen den Verfasser mit eventuellen Schadensersatzansprüchen vorgehen.

Diesem Interesse ist der BGH mit Urteil vom 01.07.2014 – VI ZR 345/13 nicht nachgekommen. Er hat entschieden, dass ein in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzter keine Auskunft der personenbezogenen Daten des Verfassers der verletzenden Bewertung beanspruchen kann.

In dem Fall klagte ein frei praktizierender Arzt gegen die Betreiberin eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht. Ein Portalnutzer hatte mehrmals unwahre Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Diese stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Somit begehrte er einen Auskunfts- und Löschungsanspruch gegen die Beklagte. Zum einen sollte sie die Bewertungen mit den unwahren Tatsachenbehauptungen löschen und zum anderen sollte sie die Anmeldedaten desjenigen herausgeben, wer die unwahren Behauptungen aufgestellt hatte.

In der 1. Instanz verurteilte das Landgericht Stuttgart (Urteil v. 11.01.2013 – 11 O 172/12) die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen sowie zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung. Die Beklagte legte erfolglos Berufung ein.

Gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben § 242 und §§ 259, 260 BGB sprach in der 2. Instanz das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil v. 26.06.2013 – 4 U 28/13) dem Kläger ebenso einen Unterlassungs- und Auskunftsanspruch zu. Dieser widerspräche auch nicht dem Grundsatz aus § 13 Abs. 6 S. 1 TMG, dass der Portalbetreiber seinen Nutzern die Nutzung des Bewertungsportals anonym oder unter einen Pseudonym zu ermöglichen hat.

Die Beklagte wehrte sich gegen das Urteil mit der Revision. Diese wurde beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassen.

Die Revision hatte Erfolg, denn der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen.

Der Betreiber ist nicht befugt, ohne Einwilligung des betroffenen Nutzers dessen personenbezogenen Daten, wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung herauszugeben. § 12 Abs. 2 TMG macht deutlich, dass eine solche Auskunft nur erteilt werden darf, wenn diese ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist. Ein solches Gesetz wurde bisher vom Gesetzgeber bewusst nicht geschaffen, so die Argumentation der Karlsruher Richter.

Der Betroffene einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet, wie hier der Kläger steht allerdings nicht schutzlos dar. Er kann zwar nicht gegen den Verletzter selbst vorgehen, aber ihm steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Betreiberin des Bewertungsportals zu.

Außerdem steht dem Betroffenen der Persönlichkeitsverletzung  Auskunft der Daten zu, soweit dies für eine Strafverfolgung erforderlich ist. Somit muss erst der Umweg über eine Strafanzeige gegangen werden.

Festzuhalten ist, dass die verschiedenen Ansätze in den meisten Fällen zum selben Ergebnis kommen. Sollte man einen Auskunftsanspruch bejahen, so scheitert dieser doch in der Regel daran, dass der Portalbetreiber die personenbezogenen Daten seiner Nutzer nicht oder nicht mehr besitzt. Zudem kommt, dass der Kläger das Vorhandensein der Daten beweisen muss, was grds. nicht möglich sein wird.

Unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes bzw. dem Schutz der anonymen Meinungsäußerung einerseits und dem unbegrenzten potenziellen Schaden für Gewerbetreibende anderseits, ist die Entscheidung des BGH gegen einen Auskunftsanspruch nicht zu begrüßen. Denn ein Auskunftsanspruch wäre doch nur gegeben, wenn es sich um eine nachgewiesene unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Somit bliebe der Nutzer, der seine Meinungsäußerung in den zulässigen Schranken nutzt vor einer Weitergabe seiner Daten geschützt.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/wakila

 

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