Abmahnung erhalten?

Keine eigenständige Überprüfungspflicht für Bewertungen auf einem Hotel-Bewertungsportal

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Das Berliner Kammergericht stellte in einem Urteil (5 U 193/10) vom 15.07.2011 fest, dass ein Internet-Bewertungsportal für Reiseleistungen als Teledienstanbieter nicht verpflichtet sei, die Richtigkeit der eingesandten Hotelbewertungen vor deren Veröffentlichung zu überprüfen. Der Schutz der bewerteten Hotels sei durch die Möglichkeit gewährleistet, durch eine Beschwerde eine Überprüfung und vorläufige Abschaltung der Bewertung zu bewirken.

Im vorliegenden Fall hatte eine Benutzerin des Internet-Bewertungsportals über das Hotel der Klägerin unter der Überschrift  “Für 37,50 € pro Nacht u. Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ unter anderem behauptet, die Zimmer und Betten in dem Hotel der Antragstellerin seien mit Bettwanzen befallen. Eine Mitarbeiterin habe erklärt, dies komme schon mal vor. Die verseuchten Zimmer seien erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden.

 

Auf Beanstandung der Hotelbetreiberin wurden die Behauptungen im Internet gesperrt.

 

Die Antragstellerin beantragte, der Antragsgegnerin die künftige Verbreitung dieser und anderer Behauptungen im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen.

 

Nach Ansicht des Gerichts seien die Betreiber eines Bewertungsportals nicht verpflichtet, vor der Veröffentlichung der eingesandten Hotelbewertungen Nachforschungen hinsichtlich ihrer Richtigkeit anzustellen. Eine Vorabprüfung ist auch nicht im Hinblick auf die Gefahren geboten, die durch die Möglichkeit entstehen, sich im Bewertungsportal anonym zu äußern. Die Vielzahl an Bewertungen erlaube es dem Benutzer des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und “Ausreißer“ zu erkennen.

Ferner ist der Schutz des bewerteten Hotels durch die Möglichkeit gewährleistet, durch eine Beschwerde eine Überprüfung und vorläufige Abschaltung der Bewertung zu bewirken. Ins Gewicht fällt zusätzlich die in den Nutzungsbedingungen enthaltene Verpflichtung, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte ins Netz einzustellen. Das Bewertungsportal ist auch nicht gehalten, vor der Veröffentlichung einer negativen Bewertung dem betroffenen Hotel Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben.

 Bildquelle: ©iStockphoto.com/BrianAJackson

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