Abmahnung erhalten?

Keine Patentverletzung durch privaten Verkauf patentverletzender Ware bei eBay

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BODEN l RECHTSANWÄLTE erstreiten wichtiges Urteil für private ebay Verkäufer vor dem Landgericht Düsseldorf

BODEN I RECHTSANWÄLTE haben in einem Patentverletzungsprozess vor dem Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012, Az. 4b O 69/11 ein für private eBay-Verkäufer wegweisendes Urteil erstritten.

Eine Privatperson hatte auf der Internetauktionsplattform eBay zwei sogenannte „Bauchladengrills“ aus seinem Privatbesitz zum Verkauf angeboten. Bei den Grills handelte es sich um auch für gewerbliche Zwecke einsetzbare Grills, die mit einer Tragevorrichtung am Körper des Trägers befestigt werden können, damit dieser sich z.B. in Fußgängerzonen zum Verkauf von Bratwürstchen etc. frei bewegen kann. Aufgrund des Angebots bei eBay wurde der Inhaber des Patentes auf den Verkauf aufmerksam und mahnte den Anbieter der Grills ab. Dieser gab daraufhin ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber die Kosten zu tragen.

Mit Klage vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Patentverletzung verlangte der Kläger neben der Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung auch Auskunft, Schadensersatz, Rückruf und Vernichtung der patentverletzenden Gegenstände.  Im Wesentlichen begründete der Kläger sein Begehren damit, dass das Anbieten der streitgegenständlichen Grills auf der Internetauktionsplattform eBay ein gewerbliches Handeln außerhalb des privaten Bereichs und somit eine Patentverletzung darstelle. Maßgeblich hob der Kläger dabei darauf ab, dass der Verkäufer in seinem Angebotstext auf die gewerbliche Nutzbarkeit des Grills hingewiesen hatte, er also damit die Ursache für die Patentverletzung eines gwerblichen Käufers gesetzt hat.

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Zwar verlasse ein Privatmann, der einen Gegenstand über das Internet anbietet den privaten Bereich, jedoch müsse es sich dabei um eine kommerzielle Tätigkeit handeln, um von einem gewerblichen Zweck ausgehen zu können. Der Handel mit gebrauchten Gegenständen sei daher zwar grundsätzlich geeignet, eine Patentverletzung darzustellen, jedoch sei die Frage, ob der Verkauf eine private oder zu gewerblichen Zwecken erfolgte Handlung darstelle, eine Frage des Einzelfalls, die in einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls zu klären ist.. In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht darauf ab, dass die bisherigen Käufe und Verkäufe des Beklagten über die Internetauktionsplattform eBay keine Schlüsse auf ein gewerbliches Handeln des Beklagten zuließen. Insbesondere ist das eigene Handeln des Verkäufers zu beurteilen. Auch wenn er die Eigenschaften des Grills für eine gewerbliche Nutzung in seinem ebay Angebot besonders herausstellte, wird sein Handeln damit nicht zu einem Handeln zu gewerblichen Zwecken. Ob und wie ein Käufer die Ware später nutzt ist für die Charakterisierung der eigenen vermeintlichen Benutzungshandlung des Verkäufers ohne Belang.

Das Urteil ist deshalb für private eBay-Nutzer von Bedeutung, weil sich die Rechtsprechung bislang noch nicht mit der Frage beschäftigt hatte, ob der private Verkauf patentrechtlich geschützter Gegenstände über das Internet gewerblichen Zwecken dient und damit eine Patentverletzung darstellt. In der juristischen Literatur war diese Frage umstritten, es wurde hier auch die Meinung vertreten, dass ein Handel mit gebbrauchten Gegenständen grundsätzlich als gewerblich zu qualifizieren sei. In der Praxis kommt es mit dem Düsseldorfer Urteil bei der Beantwortung dieser Frage entscheidend auf das gesamte Kauf- und Verkaufsverhalten des eBay-Nutzers an. Bei nur gelegentlichen Käufen und Verkäufen unterschiedlicher Waren kann somit nicht von einer Handlung zu gewerblichen Zwecken ausgegangen werden. Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn von einem privaten eBay-Account zahlreiche Käufe und Verkäufe innerhalb kurzer Zeiträume erfolgen bzw. wenn offensichtlich ist, dass Waren nur zum Zweck des Weiterverkaufs erworben wurden.

 

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