Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Classik“ und „Hotel Klassik Berlin“
Zwischen den Marken „Classik“ und „Hotel Klassik Berlin“, welche beide für Dienstleistungen in der Hotelbranche eingetragen sind, besteht keine Verwechslungsgefahr. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundespatentgericht in dem Beschl. v. 13.09.2012 – W (pat) 34/11 mit der Begründung, dass sich der Schutzumfang einer kennzeichnungsschwachen Marke, welche sich in erheblicher Weise an be-schreibende Angaben annähert auf die sog. eintragungsbegründende Eigenprägung beschränkt, d.h. auf die Bestandteile, welche die Eintragungsfähigkeit der Marke herbeigeführt haben. Daraus folgt, dass Marken mit geringer Kennzeichnungskraft keine Abwehrrechte gegenüber Marken begründen, welche das Zeichen zwar enthalten, jedoch ergänzen bzw. graphisch erweitern oder verändern.
Dem nachfolgend rezensierten Beschluss liegt ein Widerspruchsverfahren zu Grunde. Die Wider-spruchsführerin ist Inhaberin der Marke „Classic“ und hat gegen die Eintragung der Wort/Bildmarke „Hotel Klassik Berlin“ zunächst erfolglos gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt und dann gerichtlich Widerspruch eingelegt. Die Widersprechende fasst ihre Hotels unter dem Namen „Classik Hotel Collection“ zusammen und führt u.a. das „Hotel Classik Magdeburg“. Das Gericht wies einen Löschungsanspruch auf Basis von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurück.
Das Gericht führt aus, dass die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wegen ihrer Anlehnung an das englische Wort „classic“ und des damit einhergehenden beschreibenden Charak-ters deutlich geschwächt sei. Eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft durch intensive Nutzung der Widerspruchsmarke als Zeichenbestandteil im Rahmen anderer Marken („Hotel Classik Magdeburg“) hat das Gericht abgelehnt. Insoweit zeige sich nicht einmal eine markenmäßige Benutzung der Wi-derspruchsmarke.
Demzufolge beschränke sich der Schutzumfang der Marke auf die sog. eintragungsbegründende Ei-genprägung, d.h. auf die Bestandteile, welche die Eintragungsfähigkeit der Marke herbeigeführt ha-ben. Die schutzbegründende Eigenprägung der Widerspruchsmarke würde nur in der Abweichung liegen, die sie gegenüber der glatt beschreibenden Angabe „classic“ aufweist.
Da der Bestandteil „Klassik“ in der angegriffenen Marke nicht prägend sondern vielmehr mit den übrigen Markenbestandteilen („Hotel“, „Berlin“) eine Sinneinheit bilde, sei weder eine schriftbildli-che noch eine klangliche unmittelbare Gefahr der Verwechslung mit dem Widerspruchszeichen mög-lich. Aufgrund der Beschränkung der Widerspruchsmarke auf die eintragungsbegründende Eigenprä-gung, wahre das Angriffszeichen den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke.
Auch das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslung infolge gedanklichen Inverbindungbringens der sich gegenüberstehenden Zeichen sei ausgeschlossen.
Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verbraucher die Unterschiede beider Mar-ken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, die Marken einem Inhaber zuzuordnen. Vorliegend sei dies ausgeschlossen, weil der Begriff „Classik“ für die beanspruchte Dienstleistung so geringe Kennzeichnungskraft habe, dass daraus keine Abwehr-rechte gegenüber Marken herzuleiten seien, welche das Widerspruchszeichen zwar enthalten aber ergänzen, graphisch erweitern oder verändern.
Schließlich sei auch kein Schutz über eine Zeichenserie mit dem Bestandteil „Classik“ anzunehmen. Die Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens ist gegeben, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unter-
nehmens sieht und deshalb nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufwei-sen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet. Vorliegend scheitere die Annahme einer Zeichenserie daran, dass sich das beschreibende „Classik“ nicht als Stammbestandteil eignen würde.
Abschließend lässt sich festhalten, dass das Bundespatentgericht mit dem vorliegenden Beschluss die Grundsätze des Kennzeichenrechts bestärkt hat. Je kennzeichnungskräftiger eine Marke ist, desto weiter reicht ihr Schutzumfang. Je weiter sich die Marke indessen an beschreibende Angaben annä-hert, desto geringer ist die Untersagungsbefugnis gegenüber Dritten. Daher gilt es insbesondere bei der Etablierung einer Zeichenserie darauf zu achten einen kennzeichnungsstarken Wortstamm zu wählen. Anderenfalls kann, wie der vorliegende Fall zeigt, weder die Kennzeichnungskraft der Stammmarke durch Benutzung im Rahmen anderer Zeichen erhöht, noch ein Serienschutz in Ge-samtschau hergestellt werden.
Bildquelle: ©iStockphoto.com/BrianAJackson
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