Abmahnung erhalten?

Landgericht Frankfurt a. M.: Löschungsanspruch bzgl. einer negativen Bewertung gegen den Betreiber eines Internet-Bewertungsportals

Das Landgericht Frankfurt am Main stellt fest, dass ein Suchmaschinenbetreiber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern des Bewertungsportals eingestellten Beiträge auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen.

Erst nach Kenntniserlangung einer möglichen Rechtsverletzung ist der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, dieser nachzugehen, insbesondere um den Kontakt des jeweiligen Verfassers.

Eine Bewertung ist eine unzulässige Meinungsäußerung, wenn es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, dass zwischen dem Bewertenden und dem Bewerter ein beruflicher Kontakt im weiteren Sinne bestand.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.09.2018 – Az. 2-03 O 123-17

Im vorliegenden Fall betreibt die Beklagte die weltweit größte Internetsuchmaschine. Mit Hilfe dieser Website kann man alles Erdenkliche suchen. So sind dort auch Unternehmen mit einem eigenen Eintrag in der Suchmaschine zu finden, soweit sie über einen „Maps-Eintrag“ verfügen. Dann können auf der Webseite des Suchmaschinenbetreibers angemeldete Benutzer diese Unternehmen mit Sternen und/oder einem freien Text bewerten.

Die Klägerin, eine Hautärztin, die mit einem Eintrag auf der Website der Beklagten zu finden ist, musste mehrere negative Bewertungen zu ihrem Praxiseintrag vorfinden.

Mit der Klage begehrt sie von der Beklagten Unterlassung der Veröffentlichung von 4 negativen Beiträge.

Zuvor wurde die Beklagte durch anwaltliche E-Mail zur Überprüfung und Löschung der streitgegenständlichen Beiträge aufgefordert. Die Klägerin bestreitet einen Behandlungskontakt zu den Bewertern sowie jegliche Anknüpfungstatsachen der Bewerter zu ihr. Sie habe anhand der Benutzernamen keine der Bewertungen ihren Patienten zuordnen können. Auch ihren Mitarbeitern seien die Namen nicht bekannt.

Die Beklagte sah sich nicht in der Verantwortung, da sie der Meinung war, dass es sich bei den Bewertungen um zulässige Meinungsäußerungen handele und somit kein offensichtlicher Verstoß gegen ihre Richtlinien vorläge.

Das Landgericht stellte fest, dass es sich bei den Bewertungen um unzulässige Meinungsäußerungen handelt, da zwischen den Bewertern und der Klägerin kein beruflicher Kontakt im weiteren Sinne bestehe. Die Beklagte hat ihre Prüfpflichten dahingehend verletzt und muss die Bewertungsbeiträge löschen.

Gründe:

Nach Auffassung der Frankfurter Richter hat die Beklagte als „Host-Provider“ die Bewertungen „veröffentlicht“ indem sie die Bewertungen über ihre Website zum Abruf bereithielt. Die Beklagte sei deswegen als mittelbare Störerin zu qualifizieren und hafte als solche im Hinblick auf die streitgegenständlichen Bewertungen auf Unterlassung.

Die Beklagte hat es unterlassen nach Kenntnis einer etwaigen Rechtsverletzung die Bewertungen zu überprüfen. Die Prüfpflicht umfasst die Verpflichtung den Sachverhalt zu ermitteln, indem sie die Bewerter zu einer Stellungnahme in Bezug auf die Bewertung (zum Beispiel zu Ort, Datum, Ablauf der Behandlung, Räumlichkeiten) auffordert. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine bloße Meinungsäußerung handelt.

Die Beklagte war verpflichtet, ernsthaft zu versuchen, sich die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen, um die Berechtigung der Beanstandung der Klägerin prüfen zu können. Sie wäre verpflichtet gewesen, die jeweiligen Bewerter anzuschreiben und so aufzuklären, worauf diese ihre Bewertung in tatsächlicher Hinsicht gestützt haben.

Diese Prüfpflicht wäre der Beklagten auch möglich und zumutbar gewesen.

Eine generelle Prüfpflicht vor der Veröffentlichung von Bewertungen bestehe hingegen nicht.

Bei den vorliegenden Bewertungen konnte die Klägerin substantiiert vortragen, dass zwischen ihr und den Bewertern kein Behandlungskontakt bestanden habe. Weder ihr noch ihren Mitarbeitern waren die Namen der Bewerter bekannt. Dies ergab auch eine Durchsicht der Datenbank im Computer der Praxis. Laut des Landgerichts besteht demnach kein hinreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die Bewertungen. Nach Ansicht des Landgerichts findet die Meinungsäußerungsfreiheit dort ihre Grenzen, wo es für eine anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt. Somit handele es sich bei den Bewertungen um unzulässige Meinungsäußerungen.

Demnach überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin der Meinungsfreiheit der Bewerter.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Bewertungen sind bereits von der Internetseite der Beklagten gelöscht.

Fazit:

Es gibt keine Lex Google. Im Kern ist die Entscheidung gleich der BGH-Entscheidung zum Ärztebewertungsportal „Jameda“ aus dem Jahr 2016 (BGH, Urteil vom 1.3.2016- VI ZR 34/15). Danach war auch Jameda gehalten, die Bewertungen gewissenhaft zu prüfen und von diesen einen Nachweis über die Behandlung anzufordern. Der BGH führte seinerzeit aus, dass Jameda die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und diesen zur Stellungnahme anhalten hätte müssen. Jameda hätte ihn weiter auffordern müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa vorhandene Rechnungen, Terminkarten und -zettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien möglichst umfassend – soweit vom Bewertenden für nötig erachtet gegebenenfalls teilweise geschwärzt – zu übermitteln.

Diese Richtschnur gilt auch für Google. Es wird sicher interessant sein, zu sehen, inwiefern der weltweit größte Suchmaschinenbetreiber aka Google ein entsprechendes Verfahren implementiert. Mit dem lapidaren Verweis auf die Meinungsfreiheit ist es zukünftig nicht mehr getan. Das gilt für Bewertungen aller Art und aller Unternehmen, nicht nur für Ärzte.

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