Neues „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ ab 01.10.2021
Neues „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ ab 01.10.2021
Das neue „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ sieht Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vor, um Bürgerinnen und Bürger besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen sowie langen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu schützen.
Dabei geht es beispielsweise um Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungs-Abos. Eine Bestätigungslösung wird für Telefonwerbung für Energielieferverträge eingeführt.
Das Gesetz tritt zu großen Teilen ab dem 01.10.2021 in Kraft. Die neuen Kündigungsregeln gelten allerdings erst nach einer Übergangsfrist, die Verpflichtung zum Kündigungsbutton zum 1. Juli 2022.
Kündigung des Vertrages
Verträge müssen nun nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Die Kündigungsfrist wird von derzeit drei auf einen Monat verkürzt. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und die Kündigung jederzeit mit einer Monatsfrist möglich ist.
„Kündigungsbutton“
Über eine „Kündigungsschaltfläche“ sind Verträge, die über eine Website abgeschlossen wurden, künftig auch online kündbar. Diese Funktion soll leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internetseite des Vertragspartners platziert sein.
Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen dafür nicht, hat dies zur Folge, dass ein Verbraucher einen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann.
Schriftliche Bestätigung für Energielieferverträge
Ein telefonischer Vertragsschluss für Lieferverträge für Strom und Gas soll nicht mehr möglich sein. Damit ein telefonisch abgeschlossener Vertrag wirksam wird, muss er künftig in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, Post oder Fax bestätigt werden. Zugleich wird darüber hinaus das Textformerfordernis auch auf die Kündigung solcher Verträge erweitert.
Dokumentationspflicht der Einwilligungen in Telefonwerbung
Unternehmen müssen zukünftig einer Dokumentationspflicht nachgehen und müssen daher die Einwilligungen der Verbraucher in Telefonwerbung aufbewahren. Dies soll der Bundesnetzagentur die Verfolgung und Ahndung unerlaubter Telefonwerbung erleichtern.
Unwirksamer Ausschluss der Abtretung in den AGB
Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie formulieren, sind künftig unwirksam. Dies gilt auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.
Alicja Wilczek, wissenschaftliche Mitarbeiterin. Boden Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne als erfahrene Berater auf dem Gebiet des Vertragsrechts zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – telefonisch unter +49 211 3026340 oder per Mail an kanzlei@boden-rechtsanwaelte.