Nicht überall wo ‘Hard Rock Café‘ drauf steht, ist auch ‘Hard Rock Café‘ drin
Wer seine Rechte nicht konsequent verfolgt, läuft Gefahr seine Ansprüche zu verwirken. Nach dem Gesetz sind markenrechtliche Ansprüche verwirkt, wenn der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung die rechtsverletzende Benutzung durch einen Dritten fünf aufeinanderfolgende Jahre duldet.
Dies musste nun auch die international auftretende Hard-Rock-Gruppe nach einem mehrjährigen Rechtsstreit mit dem Hard Rock Café Heidelberg erfahren. Der BGH vertritt in seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 15.08.2013 –I ZR 188/11 – Hard Rock Café) die Auffassung, dass die Ansprüche der Kläger gegen den Betrieb des Heidelberger Restaurants unter der Bezeichnung Hard Rock Café verwirkt sind. Die Kläger waren vor 14 Jahren im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen die Firmierung der Beklagten vorgegangen, hatten ihren Antrag im Laufe des Verfahrens aber zurückgezogen und waren nicht weiter gegen die Beklagte vorgegangen.
„Rechtsfolge der Verwirkung im Marken- und Lauterkeitsrecht ist allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte wegen bestimmter, bereits begangener oder noch andauernder Rechtsverletzungen nicht mehr durchsetzen kann. Bei wiederholten, gleichartigen Verletzungshandlungen lässt jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers kann insoweit kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, derartiges Verhalten werde weiterhin geduldet. Jedes Angebot und jeder Verkauf eines Merchandising-Artikels, jede neue Werbung und jeder neue Internetauftritt sind für die Frage der Verwirkung daher gesondert zu betrachten“, so das Gericht.
Es kommt immer wieder vor, dass Inhaber von Marken oder geschäftlichen Bezeichnungen auf Rechtsverletzungen durch Mitbewerber aufmerksam werden und diese zur Unterlassung auffordern. Ist die erste Aufforderung nicht erfolgreich, wird häufig die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gescheut. Schnell ist der anfängliche Ärger im Alltagsstress in Vergessenheit geraten. Kommt es erneut zu einem Aufeinandertreffen oder einer unangenehmen Verwechslung durch Kunden oder Lieferanten sind fünf Jahre schnell vergangen. Eine Nutzung der geschäftlichen Bezeichnung oder Marke kann danach nur noch untersagt werden, wenn es dem Inhaber der älteren Marke oder geschäftlichen Bezeichnung geling, dem Konkurrenten Bösgläubigkeit im Zeitpunkt des Rechtserwerbs nachzuweisen. Der Nachweis der Bösgläubigkeit ist nicht leicht zu führen, denn es muss der Beweis gelingen, dass der Konkurrent in der Absicht gehandelt hat den Rechteinhaber zu behindern. Auf ein Kennen oder Kennen müssen der älteren Rechte kommt es hier nicht an.
Für Inhaber von Markenrechten oder Unternehmenskennzeichen ist es wichtig, sich gegen Rechtsverletzungen durch Dritte aktiv zu verteidigen. Ein zu langes Zuwarten und Dulden von Rechtsverletzungen kann den Verlust des Schutzrechtes bedeuten.
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