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OLG Schleswig: Irreführende Preiswerbung bei Hotelzimmern

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Die Ware bzw. die Dienstleistung der unteren Preiskategorie muss vorhanden sein, und zwar nicht nur in unbedeutendem Umfang wie z.B. die Anzahl von einem Hotelzimmer in der untersten Preisklasse.

Das OLG Schleswig stellte in einem Urteil (6 U 73/06) fest, dass eine Internetwerbemaßnahme für Hotelzimmer unter Preisangaben mit einer Unter- und Obergrenze (Margenpreise) grundsätzlich zulässig ist. Die Preiswerbung sei jedoch dann irreführend, wenn bei einem 55 Zimmer umfassenden Hotel in der untersten Preiskategorie tatsächlich jeweils nur ein Zimmer pro Zimmertyp zur Verfügung stehe.

 

In dem vorliegenden Fall hatte der Hotelier auf seiner Internetseite mit Zimmerpreisen unterteilt nach Vor-/Nachsaison, Zwischen- und Hauptsaison bzw. Einzelzimmer, Doppelzimmer, Junior-Suite und Suite geworben. Endpreise wurden nicht genannt, vielmehr wurde dem Verbraucher eine Preisspanne von….bis mitgeteilt, innerhalb derer Zimmer gebucht werden können. Eine nähere Aufschlüsselung der Preismargen erfolgte auch nicht unter dem Menüpunkt „Anfrage“ oder „Reservierung“. Der Endpreis wurde dem Kunden erst aufgrund einer konkreten Reservierungsanfrage vom Hotel mitgeteilt.

Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll jedoch der Verbraucher bei der Preiswerbung für ein konkretes Angebot Klarheit über die Preise und deren Gestaltung erhalten. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss.

 

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte zwar in der Beschreibung der einzelnen Zimmer wesentliche Bestandteile angebe, die sich preisgestaltend auswirken sollen. Eine nähere Darlegung, in welcher Höhe pro Tag Zusatzkosten oder sonst wertgestaltende  Merkmale in den Beherbergungspreis einfließen, erfolgte nicht. Insofern wurde der Verbraucher mit der Preisangabe zu einer Preismarge ohne weitere Informationen allein gelassen.

Die Werbemaßnahme der Beklagten war nach Ansicht des Gerichts zudem irreführend und damit unlauter i.S. § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Zunächst musste die Ankündigung in der Werbung wahr sein. Weiterhin musste die Ware bzw. Dienstleistung der unteren Preiskategorie vorhanden sein, und zwar nicht nur in unbedeutendem Umfang. Die Auswertung der Preisliste führte dazu, dass im untersten Preissegment der Einzelzimmer, der Doppelzimmer und der Suiten lediglich jeweils ein Zimmer zur Verfügung stand. Danach wurden für die weiteren Zimmer der einzelnen Kategorien höhere Preise verlangt. Mithin stand das Kontingent der für das unterste Preissegment in der denkbar kleinsten Anzahl für den Verbraucher zur Verfügung. Demnach war von einem unbedeutenden Umfang der bereitstehenden Hotelzimmer in der unteren Preiskategorie auszugehen. Dies genüge den Anforderungen, die an die Zulässigkeit von Margenpreisen zu stellen sind, nicht.  

Bildquelle: ©iStockphoto.com/BrianAJackson

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