Persönlichkeitsrechtsschutz bei Auslandsbezug
Rechtsschutz bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet durch deutsche Gerichte nur bei deutlichem Inlandsbezug
Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 111/10) hatte sich mit der Klage eines russischen Geschäftsmannes mit Wohnsitz in Deutschland gegen ihn betreffende Äußerungen in einem Internetportal zu beschäftigen. Der Kläger fühlte sich durch die Äußerungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrte u.a. Unterlassung und Geldentschädigung. Die Äußerungen waren in einem in russischer Sprache und in kyrillischer Schrift abgefassten Bericht der Beklagten, die ihren Wohnsitz jetzt in den USA hat, enthalten, der über ein Internetportal eines in Deutschland ansässigen Betreibers veröffentlicht worden war. Der BGH nimmt eine Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen im Internet nur an, wenn objektiv ein deutlicher Bezug zum Inland besteht. Dafür hat er weder den Wohnsitz des Klägers noch den Standort des Servers in Deutschland ausreichen lassen und auch nicht die vom Kläger behauptete Tatsache, dass deutsche Geschäftspartner Kenntnis von den angegriffenen Äußerungen erhalten hätten. Der BGH verweist darauf, dass die Reisebeschreibung ein privates Zusammentreffen der Parteien in Russland betreffe und deshalb in erster Linie für die an dem Treffen Beteiligten von Interesse sei. Diese hätten, bis auf den Kläger, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland. Selbst wenn vereinzelt Geschäftspartner des Klägers Kenntnis von den Äußerungen erlangt haben sollten, reiche das für die Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ebenso wenig aus, wie der inländische Wohnsitz des Klägers oder der Standort des Servers in Deutschland. Der Bundesgerichtshof bestätigt damit die einschränkende Rechtsprechung mehrerer Instanzgerichte zur internationalen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet.
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