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Preisvergleichsportale für Zahnärzte

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Portale für den Preisvergleich von Zahnärzten sind zulässig

Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgerichtshof hatten Ende des vergangenen Jahres sich mit Preisvergleichsportalen für zahnärztliche Leistungen im Internet zu beschäftigen.

Dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (Az. 1 BvR 1287/08) lag ein berufsgerichtlicher Verweis an einen Zahnarzt zu Grunde, der ein Angebot in einem solchen Internetportal eingestellt hatte. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil (Az. I ZR 55/08) damit, ob zwei Zahnärzten ein Unterlassungsanspruch gegen einen Mitbewerber und den Portalbetreiber wegen unlauteren Wettbewerbs zustehen könne.

In beiden Konstellationen ist das Grundmodell gleich. Der Patient kann gegen ein geringes Entgelt den Heil- und Kostenplan des von ihm zunächst aufgesuchten Zahnarztes in das Internetportal einstellen. Andere Zahnärzte haben nun in einer bestimmten Zeit Gelegenheit, Ihrerseits günstigere Behandlungspläne unverbindlich einzureichen. Nach Zeitablauf werden dem Patienten die fünf günstigsten Angebote zur Verfügung gestellt. Der Patient kann damit nach Belieben verfahren. Er kann sich zu einem der günstigeren Anbieter zur persönlichen Untersuchung begeben, um sich dort einen verbindlichen Heil- und Kostenplan erstellen zu lassen oder er nutzt die günstigeren Angebote zur Nachverhandlung mit seinem Zahnarzt.

Sowohl die Berufsgerichte für Zahnärzte in Stuttgart als auch das LG und OLG München hatten dem den dort sein Gegenangebot einstellenden Zahnarzt als auch dem Portalbetreiber dieses Verhalten untersagt.

Die Verbotsentscheidungen führten unter anderem an, dass ein Zahnarzt ohne persönliche Behandlung berufsrechtlich keine Kostenschätzung abgeben dürfe. Ein anderes Argument war, es würde der ursprüngliche Zahnarzt von dem anderen Zahnarzt aus dem Behandlungsvertrag verdrängt.

Sowohl das BVerfG als auch der BGH folgten dieser Ansicht nicht. Vielmehr sahen sie in der Plattform lediglich eine Erleichterung des Preisvergleichs und der Kontaktanbahnung. Dies stünde aber dem Patientenschutz gerade nicht entgegen. Da mit dem das Gegenangebot abgebenden Zahnarzt auch ein persönlicher Termin anberaumt werden müsse, unterscheide sich spätestens dann das über die Internetplattform zustande gekommene Vertragsverhältnis nicht mehr von dem, welches auf „traditionelle“ Weise zustande kommt, so die Verfassungsrichter.

Die Richter des BGH sahen auch keinen Fall einer unlauteren Werbung. In der Abgabe einer Kostenschätzung sei nur eine zulässige sachliche Information über die eigene Berufstätigkeit zu erkennen. Auch läge kein verbotenes Werben um Praxis vor. Das wäre nur der Fall, wenn ein Zahnarzt von sich aus auf einen Patienten zugeht, von dessen Behandlungsbedarf er von dritter Seite erfahren hat.

In Zukunft können sich also Patienten und Zahnärzte ohne Verbote befürchten müssen, auf Preisvergleichsportalen beschnuppern.

 

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