Abmahnung erhalten?

„Spickmich“-BverfG hilft Lehrern nicht

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Das Bundesverfassungsgericht hat am 16.08.2010 die Verfassungsbeschwerde einer Lehrerin gegen die Urteile des LG Köln, des OLG Köln und des BGH ohne Begründung abgewiesen. Damit steht fest, dass Lehrer auf der Internetplattform „spickmich.de“ von ihren Schülern mit den Schulnoten eins bis sechs bewertet werden dürfen. Hierfür stehen den Schülern in einem Bewertungsmodul Kriterien wie z.B. „fachlich kompetent“ und „gut vorbereitet“ oder auch „cool und witzig“ und „beliebt“ zur Verfügung.

Eine Lehrerin, die bei dieser Bewertung nur mit einer Gesamtnote von 4,3 wegkam, sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der BGH entschied letzten Endes, dass sie sich diese Bewertungen gefallen lassen muss, da diese durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind. Sie werde zudem durch die Wertungen nicht in ihrer persönlichen Privatsphäre getroffen, sondern nur in der Sozialsphäre ihres schulischen Auftretens. Eine Beeinträchtigung auf der Ebene der Sozialsphäre ist aber hinzunehmen, solange nicht eine besonders schwere Folge für den Betroffenen droht, wie etwa eine soziale Ausgrenzung.

Das Bundesverfassungsgericht hatte an diesen Wertungen des BGH offenbar nichts auszusetzen. Das bedeutet aber noch keinen Freifahrtschein von Betreibern von Bewertungsportalen. Spickmich ist nur von registrierten Schülern einzusehen, ies st nicht möglich über das „Googlen“ des Lehrernamens, die Bewertungen zu sehen. Das ist bei vielen anderen Bewertungsportalen für Ärzte, Werkstätten oder auch Rechtsanwälte anders. Solange Bewertungen „nicht unter die Gürtellinie“ gehen, werden diese jedoch als erlaubt anzusehen sein.

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