Abmahnung erhalten?

Thilo Sarrazin darf der „taz“ nicht den Vergleich „mit einer alten Hure“ untersagen

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Die Frage, ab wann ist die Grenze zur verbotenen Schmähkritik überschritten ist, liegt nicht zuletzt im Auge des Betrachters. Thilo Sarazzin fühlte sich durch einen Beitrag der „taz“ vom 18.06.2012 in seiner Ehre veletzt, in dem es u.a. über ihn hieß: «wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss … fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?».

Das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am 12.9.2012 (Az.: 16 W 36/12) entschieden, dass mit diesem Beitrag die Grenzen unzulässiger Schmähkritik nicht überschritten sind und Sarazzin der „taz“ den Beitrag nicht verbieten darf. Nach Ansicht der Frankfurter Richter stand die Auseindandersetzung des Verhältnisses Sarazzins mit der Presse und nicht die Diffamierung seiner Person im Vordergrund. Als Person des öffentlichen Lebens müsse Sarrazin auch polemische und überspitzte Kritik über sich ergehen lassen.

Von einer so genannten Schmähkritik sprechen Juristen dann, wenn eine Äußerung nur noch auf die unsachliche Diffamierung einer Person abzielt. Solange jedoch kritische Äußerungen auf einer sachlichen Auseinandersetzung mit thematischen Inhalten beruhen, sind die Grenzen zur Schmähkritik regelmäßig nicht überschritten. Zudem müssen sich Personen des öffentlichen Lebens weitreichendere Einschränkungen gefallen lassen als Privatleute. Bei letzteren ist immer auch zu berücksichtigen, dass sie durch Presseberichte ungewollt in die Öffentlichkeit gezerrt werden. Davon kann bei Thilo Sarazzin sicherlich nicht die Rede sein…

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