Thumbnails bei der Google Bildersuche verstoßen nicht gegen das Urheberrecht
Erneut hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Vorschaubilder (sog. „Thumbnails“), die nach einer Bildersuchanfrage bei Google erscheinen, das Urheberrecht verletzen können.
Im letzten Jahr hatten die Karlsruher Richter die Klage einer Künstlerin abgewiesen, die in der Anzeige ihrer Bilder bei der Google Bildersuche eine urheberrechtsverletzende Nutzung der Bilder erkannt hatte. Sie hatte ihre Seite und damit auch ihre Werke frei zugänglich, sogar suchmaschinenoptimiert gestaltet. Dies beurteilte der BGH als Einverständnis in die Nutzung der Bilder in einem für die Bildersuche üblichen Umfang. Schließlich hätte die Künstlerin technische Vorkehrungen treffen können, um den Zugriff von Google auf die Bilder zu unterbinden (BGH, Urteil vom 29. 4. 2010 – I ZR 69/08 –Vorschaubilder).
Der jetzigen Entscheidung (Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10 – Vorschaubilder II) lag ein etwas anderer Sachverhalt zu Grunde. Diesmal hatte ein Fotograf Google verklagt. Zwei von ihm geschaffene Fotos der Moderatorin Collien Fernandes wurden bei Eingabe ihres Namens in der Bildersuche von Google als Thumbnails angezeigt. Unter den Bildern wurde auf zwei Internetseiten als Quelle verwiesen. Den Betreibern dieser Seite hatte der Fotograf jedoch keine Zustimmung zur Nutzung der Fotos erteilt. Er wollte nun von Google die Unterlassung der Bildervorschau erreichen.
Er musste allerdings einräumen, dass er einem weiteren Seitenbetreiber das Recht eingeräumt hatte, die beiden Lichtbilder im Netz zu veröffentlichen. Der BGH nahm dies zum Anlass, auf Basis seiner letztjährigen Entscheidung zu urteilen, dass er damit grundsätzlich in die Veröffentlichung seiner Bilder als Thumbnails eingewilligt habe. Die Suchmaschine könne nicht danach unterscheiden, ob das Foto vom jeweiligen Seitenbetreiber berechtigt oder unberechtigt eingestellt wurde. Der Suchmaschinenbetreiber dürfe deshalb die einmal erteilte Einwilligung des Urhebers dahingehend verstehen, dass die Anzeige von Thumbnails generell erlaubt ist, egal ob die Bilder mit oder ohne Zustimmung des Urhebers auf der Herkunftsseite veröffentlicht wurden.
Alle, die nun befürchten, aufgrund dieser Entscheidung der Veröffentlichung ihrer Bilder im Netz schutzlos ausgeliefert zu sein, können beruhigt werden. Der Fotograf hatte hier nur gegen Google geklagt. Der Urheber kann selbstverständlich gegen die Betreiber der Seiten vorgehen, auf denen die Fotos unberechtigt erschienen sind. Wenn er die Quelle beseitigt, sollte die Anzeige der „ungenehmigten“ Bildquelle bei der Google Bildtrefferliste ebenfalls wenig später verschwinden.
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