Abmahnung erhalten?

Unlautere Wettbewerbshandlung: Sind 3 Sterne wirklich 3 Sterne?

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Verwenden Sie Sterne für ihr Hotel, so ist unbedingt darauf hinzuweisen nach welchen Kriterien die Sternenvergabe erfolgte.

So stellte das LG Aurich in einem Urteil (3 O 191/09) fest, dass die Verwendung der Sterne ohne Zusatz intransparent sei und für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennen lasse, nach welchen Kriterien die Sternenvergabe erfolgt sei.

 

Im vorliegenden Fall war das Hotel des Beklagten bis Sommer 2008 nach den Kriterien der Deutschen Hotelklassifizierung bewertet, warb aber noch im Oktober 2008 auf seiner Internetseite mit drei Sternen. Der beklagte Hotelbetreiber machte vor Gericht geltend, dass er zu diesem Zeitpunkt über das Buchungssystem HRS im systemeigenen Klassifizierungsprogramm  mit 3 Sternen beworben wurde. Ein Hinweis darauf fehlte allerdings.

 

Nach Ansicht des Gerichts habe der Beklagte durch die Verwendung der 3 Sterne auf seiner Internetseite eine unlautere Wettbewerbshandlung in der Form irreführender Werbung begangen. Aus dem vom Kläger vorgelegten Screenshot der Internetseite gehe nicht hervor,  dass der Beklagte, wie er vortrug, den Zusatz ,,HRS-Standard“ verwendet habe. Unter Berücksichtigung aller Bestandteile der des Beklagten, insbesondere der nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu berücksichtigenden Art und Ausführung der beworbenen Dienstleistung sei die Verwendung der Sterne ohne Zusatz irreführend.

Irreführend ist eine Angabe, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht.

Dem Gericht zufolge war die Verwendung der 3 – Sterne ohne Zusatz intransparent und ließ für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, also potenzielle Urlauber nicht erkennen, nach welchen Kriterien die Sternevergabe erfolgte. Es könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, dass es sich um die Verwendung der offiziellen DEHOGA-Sterne-Klassifizierung handelte. Soweit die Sterne aufgrund anderer Standards, wie dem vom Beklagten benutzten HRS-Standard beruhten, war darauf gesondert hinzuweisen.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/BrianAJackson

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