Verein pro Verbraucherschutz ausgebremst
In den letzten Wochen hatten sich bei uns vielfach Mandanten gemeldet, die wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße durch den Verein pro Verbraucherschutz e.V. aus Großbeuthen abgemahnt worden waren. Laut Eigenpräsentation auf seiner „Homepage“:http://www.pro-verbraucherschutz.de/ hat es sich der Verein pro Verbraucherschutz „zur Aufgabe gestellt, den Verbraucherschutz zu fördern, um die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken.“ Uns sind vor allem Abmahnungen bekannt, welche, inhaltlich durchaus berechtigt, die Bewerbung von Produkten mit „FCKW-frei“ rügten (Da FCKW in Deutschland verboten ist, sollte eine solche Werbeaussage unterbleiben, weil sonst der falsche Eindruck erweckt werden könnte, das eigene Produkt habe einen Vorteil gegenüber den Produkten der Konkurrenz bzw. es sei besonders umweltfreundlich).
Aber anscheinend ist der Verein pro Verbraucherschutz zuletzt über seine gesteckten Ziele etwas hinausgeschossen. Zu einer Abmahnung sind nämlich nur solche Verbände berechtigt, die in der sogenannten Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesamts der Justiz (das sitzt übrigens, anders als das Minsterium, noch in Bonn) aufgenommen worden sind. Gemäß „§ 4 Abs.2Unterlassungsklagegesetz (UKlaG)“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uklag/gesamt.pdf werden in die Liste auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Der Verein pro Verbraucherschutz ist zwar tatsächlich in dieser Liste eingetragen. Brandaktuell findet sich aber auch ein Vermerk in der Liste, wonach das Bundesamt das Ruhen der Eintragung des Vereins für den Zeitraum vom 28. Oktober 2010 bis zum 27. Januar 2011 angeordnet hat. Ein Ruhen kommt nach dem UKlaG in Betracht, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dass die Eintragung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist. Die Gründe für die Entscheidung des Bundesamts sind uns nicht bekannt. Sie bedeutet jedoch, dass allen etwaigen Abmahnungen des Vereins pro Verbraucherschutz, welche Unternehmen nach dem 28.10.2010 zugegangen sind, die Grundlage entzogen sein dürfte. Auch bei zuvor ergangenen Abmahnungen empfiehlt sich angesichts der Amtsanordnung eine genauere Nachprüfung.
[:]