Abmahnung erhalten?

Verwendung von Fotos aus dem Internet für Schulreferat

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Auch Schüler müssen bei der Verwendung von Fotos, die Sie aus dem Internet für die Bebilderung Ihres Referats, das dann auf der Schul-Webseite veröffentlicht wird, die Zustimmung des Fotografen einholen.

Urteil des EuGH vom 07.08.2018- C‑161/17 – Land Nordrhein-Westfalen gegen Dirk Renckhoff („Cordoba“)

Der Kläger – ein Berufsfotograf – hatte ein Fotografie der spanischen Stadt Cordoba erstellt und die Nutzungsrechte daran einem Online-Reiseportal eingeräumt. Einige Zeit später wurde diese Foto als Teil eines Schülerreferats über die Stadt Cordoba unter Mitwirkung eines Lehrers auf der Hoempage einer Gesamtschule online gestellt. Unter dem Foto befand sich ein Quellenverweis auf das Online-Reiseportal.

Der Fotografe klagte und machte gegenüber der Stadt als Schulträgerin und dem Land Nordrhein-Westfalen als Anstellungskörperschaft der Lehrkraft Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend . Das LG Hamburg (Urteil vom 22.01.2013 – 310 O 27/12) und das OLG Hamburg (Urteil vom 03.12.2015 – 5 U 38/13) gaben den urheberrechtlichen Ansprüchen dem Grunde nach statt. In der Berufungsinstanz verteidigte sich das Land  jedoch erstmals unter Hinweis auf die „Svensson-Entscheidung“ des EuGH (Urteil vom 13.2.2014 – C-466/12) und vertrat die Ansicht, ein verbotenes öffentliches Zugänglichmachen durch die Schule erfolge nicht, da das Bild für jeden Internetnutzer unter der Internetadresse des Reiseportals ohne weiteres aufrufbar sei und somit, wie bei einer allgemeinen Verlinkung, keine erneute Veröffentlichung durch die Schule erfolge.

Das OLG Hamburg folgte dieser Auffassung nicht. Im Gegensatz zu den Fällen des Framings oder der Hyperlinksetzung erfolge durch das Vervielfältigen der Aufnahme und die anschließende öffentliche Zugänglichmachung auf der Seite der Schule eine „Entkoppelung“ von der ursprünglichen Veröffentlichung auf der Reiseportal-Plattform. Die Schule bemächtige sich daher des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung und versetze sich dadurch in die Lage, unabhängig vom Willen des Berechtigten, darüber zu entscheiden, ob und wie lange das Foto öffentlich im Internet zugänglich ist. So werde ein selbständiger urheberrechtlicher Störungszustand (OLG Hamburg, Urteil vom 03.12.2015 – 5 U 38/13, Rn. 32) geschaffen.

Das Land NRW legte Revision beim BGH ein, der das Verfahren aussetzte und dem EuGH folgende FRage zur sogenannten Vorabentscheidung vorlegte:

„Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?“

Entscheidend ist die Auslegung des Artikel 3 der Richtlinie2001/29 des europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (so genannte „InfoSoc-RL):

Art.3 Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Dieser Artikel in  den letzten Jahren war Dreh- und Angelpunkt vieler Entscheidungen des EugH zum Thema Verlinkungen und Veröffentlichungen von Werken im Internet. Entscheidend ist, dass auf zwei Tatbestände abzustellen ist, nämlich zum einem eine Handlung der Wiedergabe, zum anderen den der Öffentlichkeit im Sinne einer öffentlichen Wiedergabe.  Die Tathandlung der Wiedergabe ist meistens weniger problematisch, so auch in diesem Fall, in dem das Foto gezielt auf der Homepage der Schule hochgeladen wurde und somit einer Vielzahl von Internetnutzern der Zugriff gewährt wurde, den sie ohne diese Handlung nicht gehabt hätten.

Problematischer ist die Öffentlichkeit der Wiedergabe. Hier haben sich durch die Rechtsprechung des EuGH zwei Konstellationen herausgebildet, bei denen die öffentliche Wiedergabe -und damit die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung- anzunehmen ist. Zum einen liegt das in dem Fall vor, wenn zur Wiedergabe ein neues, anderes technisches Verfahren eingesetzt wird (z.B. Streamen von Fernsehsendungen), zum anderen, wenn sich die Wiedergabe an ein neues Publikum richte. Ein neues Publikum wird zum Beispiel in den Fällen des FRamings und der „normalen“ Verlinkung verneint, weil die Werke eh schon im Internet abrufbar sind und durch den bloßen Verweis auf sie durch eine andere Internetseite kein neuer Nutzerkreis erschlossen wird.

Entscheidend für das „Cordoba-Foto“ war also nun, ob mit der Veröffentlichung auf der Schul-Homepage ein neues Publikum angesprochen wird oder durch die Ursprungsveröffentlichung quasi alle Internutzer bereits angesprochen wurden, so dass sich hier kein neues Publikum ergibt. Der Generalanwalt, dem der europäische Gerichtshof in seinen Urteilen oftmals folgt, hatte in seinem Schlussantrag ausgeführt, dass kein neues Publikum geschaffen werde, da sich auch das Angebot des Reiseportals an alle Internetnutzer richte. Nach seiner Auffassung ginge es daher auch nicht zu weit, „von einem Gewerbetreibenden, der selbst oder über Dritte ein Werk im Internet veröffentlicht, zu verlangen, dass er geeignete Maßnahmen auch technischer Art trifft, um zumindest sein Urheberrecht und den Willen, die Verbreitung seines Werks zu kontrollieren, zum Ausdruck zu bringen und den gegenteiligen Anschein zu vermeiden.“ Er stellte darüber hinaus darauf ab, dass der Schüler ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe.

Hätte der EuGH demgemäß entschieden, hätten zukünftig Bilder mit Kopierschutz oder ähnlichen aufwändigen Schutzmaßnahmen versehen werden müssen, um nicht einer ungehinderten Vervielfältigung im Netz ausgesetzt zu sein.

NAch unserer Auffassung völlig zu Recht hat nun heute der EuGH dieser Auffassunge eine Absage erteilt. Im vorliegenden Fall bestehe das Publikum, an das der Fotograf gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf dem Reiseportal zugestimmt hatte, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Schul-Homepage, auf der das Foto später ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist, oder sonstigen Internetnutzern. Ein solches Einstellen eines Fotos unterscheide sich von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist. Denn im Gegensatz zu solchen Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitragen, trägt die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel bei. Es spiele hierbei auch keine Rolle, ob der Fotograf die Nutzung des Fotos durch technische Schutzmaßnahmen oder ähnliches eingeschränkt habe.

Die Entscheidung des EuGH verdient volle Zustimmung. Ansonsten wären urheberrechtliche Werke zum bloßen Freiwild im Internet verkommen. Denn allein die erstmalige genehmigte Veröffentlichung hätte eine ungehinderte weitere Nutzung, zumindest durch Privatleute, nach sich gezogen. Dies hätte zu einer massiven Entwertung geistigen eigentums geführt. Es gibt genügend Bilddatenbanken, die eine kostenlose und urheberrechtlich einwandfreie Nutzung von Fotos ermöglichen. Das ungefragte Kopieren fremder Werke von beliebigen Webseiten verdient keinen Schutz, auch nicht im Rahmen eines Schülerreferats.

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