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Vorsicht bei Werbe-Aktionen mit Kundendaten

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OLG Hamm: Keine wirksame Einwilligung in die Verwendung von Kundendaten für Post- Telefon-, Telefax- oder E-Mail-Werbung

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.02.2011 (Az. I-4 U 174/10) entschieden, dass eine AGB-Klausel, in der der Kunde sein widerrufliches Einverständnis mit der Verwendung seiner Kontaktdaten (Post-, E-Mail-Adresse und Fax- und Telefonnummer) zum Zwecke der Beratung und Werbung des Vertragspartner für ausschließlich eigene Zwecke erklärt, in vollem Umfang unwirksam ist, und zwar gleichermaßen gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Für die Verwendung der Postadresse sei es zur Wirksamkeit der Einwilligung gemäß § 4a Abs. 1 BDSG zwar nicht erforderlich, dass die Einwilligung in einer von Auftrag/Bestellung abgesetzten Erklärung abgegeben werde, jedoch fehle es im entschiedenen Fall an der gemäß § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG erforderlichen besonderen Hervorhebung – die Klausel war in diesem Fall im letzten Abschnitt der AGB als zweiter Absatz ohne besondere Markierung enthalten. Hinsichtlich der Werbung per E-Mail oder Fax verlangt das OLG Hamm im Anschluss an die Payback-Entscheidung des BGH vom 16.07.2008 (VIII ZR 348/06) eine Einwilligung in einer gesonderten Erklärung. Das sehe der Wortlaut von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zwar nicht ausdrücklich vor, es ergebe sich aber aus richtlinienkonformer Auslegung dieser Vorschrift in Verbindung mit der EG-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 2002/58/EG). Die Erklärung in Form einer nach der Richtlinie erforderlichen „spezifischen Angabe“ liege jedenfalls nicht in der Unterschrift, mit der der Kunde eine Bestellung  abgebe. Dies gelte für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen, weil § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG insoweit keine Unterescheidung vornehme. Dasselbe gelte für Telefonwerbung. Zwar könne insoweit bei Verwendung der erhobenen Telefonnummer für Werbung gegenüber Unternehmen anders als bei Verbrauchern eine mutmaßliche Einwilligung ausreichen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Eine solche mutmaßliche Einwilligung könne aber nur angenommen werden, wenn auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden durch den Anrufer vermutet werden könne. Dieses könne sich aus einer unwirksamen AGB-Klausel, die deutlich auf eine ausdrückliche Einwilligung abziele, nicht ergeben.

 

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