Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Hotels ist eine Sendung an die Öffentlichkeit
Das LG Potsdam hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Weiterleitung von Rundfunksignalen per Kabel über ein hotelinternes Verteilernetz an die Empfangsgeräte in den Hotelzimmern eine Kabelweitersendung gem. § 20 b UrhG darstelle.
Das Gericht stellte in einem Urteil (2 O 437/06) fest, dass die Weiterleitung von Rundfunksignalen per Kabel über ein hotelinternes Verteilernetz an die Empfangsgeräte in den Hotelzimmern eine Kabelweitersendung gem. § 20 b UrhG darstelle. Die Weiterleitung des Signals in die Gästezimmer eines Hotels sei eine Sendung an die Öffentlichkeit. Zur Öffentlichkeit gehöre jeder, der nicht durch eine persönliche Beziehung zu dem Veranstalter oder den anderen das Werk konsumierenden Personen verbunden sei. Dem Umstand, dass der Empfang von Fernsehprogrammen über eine einfache Zimmerantenne auch in Hotels nicht als Sendung des Hotelbetreibers zu qualifizieren sei, kommt keine Bedeutung zu.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte für Medienunternehmen des privaten Hör- und Fernsehfunks wahrnimmt, Klage gegen die Beklagte, welche ein Hotel in Z mit mindestens 137 Zimmern betreibt, erhoben.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Beklagte verletze widerrechtlich die von der Klägerin wahrgenommenen Kabelweitersendungsrechte. Die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Hotels sei eine Sendung an die Öffentlichkeit i.S.d. § 20 UrhG. Zu dieser Weiterleitung sei die Beklagte nur dann befugt, wenn sie einen Einzelvertrag mit der Klägerin abschließen würde.
Daher beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, es … zu unterlassen, die terrestrisch oder satellitär ausgestrahlten Programme, deren Rechte von der Klägerin wahrgenommen wurden, nach Empfang aufzubereiten und über eigene oder fremde Kabel- bzw. Verteileranlagen in Ihre Gästezimmer weiterzuleiten.
Das Gericht stellte fest, dass der Betreiber besondere Anstrengungen unternehme, um die von ihm empfangenen und weiterübertragenen Rundfunksendungen in einem bestimmten Bereich öffentlichen zu machen.
Die Weiterleitung des Signals an die Gästezimmer eines Hotels sei eine Sendung an die Öffentlichkeit. Nach § 15 Abs. 3 UrhG sei dies der Fall, wenn die urheberrechtlich geschützten Werke für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt seien. Zur Öffentlichkeit gehöre jeder, der nicht durch eine persönliche Beziehung mit dem Veranstalter oder den anderen das Werk konsumierenden Personen verbunden sei. Ziel dieser Regelung sei es, kleine Gemeinschaftsantennenanlagen in nachbarschaftlichen Verhältnissen von der urheberrechtlichen Vergütungspflicht auszunehmen. Ein Hotel mit weit über 100 Zimmern und in etwa ebenso vielen Anschlussstellen unterscheide sich ganz erheblich von der Größe einer kleinen Gemeinschaftsanlage. Vor allem bestehe zwischen den einzelnen Gästen kein auf Dauer angelegtes nachbarschaftliches Verhältnis. In der Regel kennen sich die Gäste, deren Aufenthalt im Hotel für gewöhnlich ein vorübergehender sei, untereinander nicht, sodass eine persönliche Verbundenheit zwischen ihnen ausscheide.
Somit stehe nach Ansicht des Gerichts der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Weiterleitung von Programmen der von ihr vertretenen Privatsender aus den §§ 97, 87, 20, 20 b UrhG zu.
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