Abmahnung erhalten?

Weltuntergang als Party Marke – Was ist dran an den Abmahnungen?

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Die Hofer Rechtsanwaltskanzlei Alberter & Kollegen verschickt im Auftrag eines Herrn Philip-Nicolas Blank Abmahnungen an Gastronomen, die zum 21.12.2012 Weltuntergangsparties veranstaltet haben. Der Hofer Gastronom hatte sich beim deutschen Patent- und Markenamt den Begriff „Weltuntergang“ in der Klasse 43 für Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen ins Markenregister eintragen lassen. Nun lässt er Abmahnungen verschicken, in denen die betroffenen Gastronomen zur Unterschrift einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden.  Sie sollen zudem 1.000,00 € Schadensersatz zahlen und 837,52 € Rechtsanwaltskosten.

Nach unserer Auffassung dürfte die Abmahnung aus zwei Gründen unberechtigt sein. Der Begriff Weltuntergang ist grundsätzlich als Marke für die Dienstleistung der Verpflegung und Beherbergung von Gästen schützbar. Ein Markenschutz vom Amt würde versagt, wenn der Begriff rein beschreibend wäre. Das Wort „Party“ kann zum Beispiel nicht für diese Dienstleistung als Marke geschützt werden.

Die Abmahnung dürfte aber rechtsmißbräuchlich sein. Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits im Jahr 2010 festgestellt, dass ein reges Abmahnverhalten eines Markeninhabers, der die Marke selbst gar nicht nutzt, auch im Markenrecht den Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zulässt. Hier  scheint nach unserem Dafürhalten der geschäftstüchtige Markeninhaber auch nur auf den 21.12. gewartet zu haben, um dann massenhaft Abmahnungen zu verschicken. Dies spricht dafür, dass die Abmahnungen im Hinblick auf dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten zurückzuweisen sind.

Der zweite, vielleicht markenrechtlich noch gewichtigere Grund, warum die Abmahnungen keinen Bestand haben dürften, ist die rein beschreibende Verwendung des Begriffs „Weltuntergang“ durch die Gastronomen. Denn der Markeninhaber darf die Verwendung des von ihm geschützten Zeichens nur verbieten, wenn der Begriff von Dritten als Marke, im Sinne eines Herkunftshinweises genutzt wird. Dies wäre der Fall, wenn die Partygäste mit dem Begriff „Weltuntergang“ einen bestimmten Veranstalter in Verbindung bringen würden. Hier war aber der Weltuntergang, genauso wie z.B. Weihnachten der Anlass für die Party und wurde unseres Erachtens nicht als Marke verwendet.

Weiter wäre der geltend gemachte pauschale Schadensersatz zurückzuweisen. Im Markenrecht kann man wählen, ob man als Markeninhaber den Schadensersatz anhand einer fiktiven Lizenz bemisst, den Gewinn des Markenverletzers herausfordert oder die Erstattung des eigenen entgangenen Gewinns begehrt. Dafür bedarf es aber konkreter Darlegungen.

Wichtig zu wissen für alle Abgemahnten: Bei einer unberechtigten Markenabmahnung handelt es sich um eine so genannte ungerechtfertigte Schutzrechtsverwarnung. Der zu Unrecht Abgemahnte darf den Schaden, der ihm durch die Abmahnung entsteht, ersetzt verlangen. Dazu gehören auch die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts, um sich gegen die Abmahnung zu Wehr zu setzen.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/Jozef Polc

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