Abmahnung erhalten?

Werbetätigkeit im Internet: Unternehme droht Gerichtsstand im Ausland

Standard Vorschaubild

Bei unüberlegter Gestaltung der Internetseite, z.B. Angabe der internationalen Vorwahl für Deutschland, kann es Unternehmen beim Verkauf an Ausländer drohen, dass sie im Ausland verklagt werden und dort klagen müssen.  

Bei Rechtsstreitigkeiten aus grenzüberschreitendem Geschäftsverkehr innerhalb der EU kann ein Verbraucher  auch in seinem Heimatland klagen und nur in seinem Heimatland verklagt werden, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Gewerbetreibenden  auf irgendeine Weise auf den Heimatstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist (Art. 15 Abs. 1 c, 16. Abs. 1,2 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000).

In einer neuen Entscheidung zur sog. Brüssel-I-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen aus Verbraucherverträgen hat der EuGH in einem neuen Urteil (Urteil vom 06.09.2012, C-190/11) klargestellt, dass dafür nicht der Abschluss des Vertrages im Fernabsatz erforderlich ist.

Bereits im Urteil vom 09.11.2010 (C-585/08 und C-144/09) hatte der Gerichtshof entschieden, dass eine auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete gewerbliche Tätigkeit bereits dann vorliegt, wenn der Gewerbetreibende in irgendeiner Weise den Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäfte mit Verbrauchern zu schließen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ihren Wohnsitz haben. Dazu reichen das bloße Betreiben einer Website und die Angabe der Adresse und Telefonnummer ohne internationale Vorwahl auf dieser Website zwar noch nicht aus. Erforderlich sind vielmehr vor Vertragsschluss zu Tage getretene Anhaltspunkte für den Willen, Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen.

Als mögliche Anhaltspunkte für einen solchen Willen nennt der Gerichtshof:

–          die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist,

–          die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache,

–          die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl,

–          die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst (Anm.: google Adwords, Yahoo Search Marketing u.ä.), um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern,

–          die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und

–          die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.

 

In der neuen Entscheidung stellt der Gerichtshof fest, dass der Heimatgerichtsstand des Verbrauchers in einem solchen Fall auch dann gelten kann, wenn aufgrund der Website und Vertragsvorbereitung über E-Mail und Telefonkontakte eine auf den Heimatstaat des Verbrauchers ausgerichtete Geschäftstätigkeit vorliegt, der Vertrag letztlich aber am Sitz des Gewerbetreibenden geschlossen wird.

Das heißt für Gewerbetreibende, die im Internet werben oder ihre Ware im Internet anbieten und vermeiden wollen, ggf. vor ausländische Gerichte gezwungen zu werden:

–          Vorsicht beim Domainnamen (lieber  .de wählen),

–          Vorsicht bei  der Angabe der Telefonnummer und Anfahrtsbeschreibung (keine Internationale Vorwahl, Wegbeschreibung nur innerhalb Deutschlands),

–          Vorsicht bei Online-Shopping -Diensten (sicherstellen, dass sich das Angebot nur auf den deutschen Markt richtet und nur Bewertungen aus Deutschland aufgenommen werden),

–          Vorsicht beim Suchmaschinenmarketing (nur in Deutschland gebräuchliche Keywords benutzen).

 

Der EuGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beispiele nicht abschließend sind und andere Anhaltspunkte für den Willen zur grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit in Betracht kommen können.

Für Verbraucher kann sich die Möglichkeit der Zuständigkeit ihres deutschen Heimatgerichts und damit deutlich einfacherer Prozessführung ergeben, wenn sie nach Vertragsanbahnung über das Internet im europäischen Ausland eingekauft haben.

 

[:]

Kategorien