Abmahnung erhalten?

Werbung von Unternehmen mit identischer Geschäftsbezeichnung

Standard Vorschaubild

In seiner Entscheidung I ZR 58/11 hat der BGH in gleich fünf Verfahren der Familienunternehmen Peek & Cloppenburg KG über die Ausgestaltung bundesweit geschalteter Werbeanzeigen gleichnamiger Unternehmen entschieden.

Wie den meisten inzwischen bekannt sein dürfte, handelt es sich bei den beiden Unternehmen mit der Bezeichnung Peek & Cloppenburg KG um zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen.  Das Haus mit Sitz in Düsseldorf betreibt Filialen in Westen, Süden und in Mitteldeutschland während das Hamburger Haus den norddeutschen Markt bedient. Da die beiden Unternehmen seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander dieselbe Unternehmensbezeichnung verwenden, besteht zwischen ihnen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar sind. Die Klägerin sah jedoch mit der Schaltung bundesweiter Werbeanzeigen durch die Beklagte diese Gleichgewichtslage als gestört an, da ihr die Werbeanzeigen des Konkurrenten zugeordnet werden könnten. Sie berief sich dabei auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach keine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei betrieben werden dürfe.

Ein generelles Werbeverbot in bundesweit vertriebenen Medien kam aufgrund des berechtigten Interesses der Beklagten nicht in Betracht. Der BGH urteilt, dass die Beklagte in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären muss, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung Peek & Cloppenburg KG gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt.  Nach Auffassung des BGH hatte die Beklagte dies in der Vergangenheit auch getan und hob damit die Entscheidung der Berufungsinstanz auf.  Die Beklagte hatte ihre Anzeigen dadurch gekennzeichnet, dass unter dem Firmennamen Peek & Cloppenburg der Zusatz „Düsseldorf“ und darunter ein dreizeiliger Text stand, der darüber aufklärte, dass es zwei unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg  mit Sitzen in Düsseldorf und Hamburg gebe und dass es sich bei dieser Anzeige ausschließlich um eine Information des Düsseldorfer Unternehmens handele. Im Hinblick auf die Größe und Ausgestaltung des Hinweises machte der BGH keine Vorgaben sondern ließ den Hinweis auf die Zuordnung des Unternehmensnamens ausreichen. In Bezug auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien verwies der BGH unter Hinweis auf kartellrechtliche Grenzen die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Für die Praxis entscheidend ist in diesem Fall, dass bei kennzeichenrechtlicher Gleichgewichtslage für den Kunden die Herkunft einer Werbeanzeige erkennbar sein muss. Es bestehen keine allzu hohen Anforderungen an die Ausgestaltung des Hinweises, jedoch dürfte es im Interesse des Unternehmens sein, dass wenn schon die missliche Lage einer kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage besteht, nicht auch noch Werbung für die Konkurrenz gemacht wird.

Interessant ist wiederum der kartellrechtliche Hinweis des BGH in Bezug auf die Abgrenzungsvereinbarung. Es ist zunehmend die Tendenz erkennbar, dass Abgrenzungsvereinbarungen auf kartellrechtliche Verstöße hin untersucht werden. Hier ist daher bei der Vertragsgestaltung besondere Vorsicht geboten. Wie in der Berufungsinstanz über diesen Aspekt entschieden wird, bleibt abzuwarten.

[:]

Kategorien