Widerrufsfrist beginnt durch Abgabe des Paktes beim Nachbarn nicht zu laufen
Das AG Winsen hat mit seinem Urteil vom 28.06.2012, Az. 22 C 1812/11 hohe Hürden für Online Händler aufgebaut. Nimmt der nette Nachbar das Paket für den Empfänger entgegen, beginnt demnach die Widerrufsfrist nicht zu laufen, sondern erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Käufer das Paket selbst in den Händen hält. Ist dieser 14 Tage im Urlaub und bekommt dann erst das Paket, droht einem Händler also noch 4 Wochen nach Ablieferung durch den Pakteboten der Widerruf des Käufers.
In den Urteilsgründen, die der Shopbetreiber-Blog teilweise wiedergibt,stellt das AG Winsen darauf ab, dass eine Sache dann ordnungsgemäß abgeliefert ist, wenn der Käufer sie untersuchen kann. Diese Untersuchungs- und Prüfungsmöglichkeit ist gerade Sinn und Zweck der Einräumung des Widerrufsrechts im Onlinehandel, da eine Prüfung der Ware wie im Ladengeschäft nicht möglich ist. Gibt der Bote nun das Paket bei einem nicht zustellungsbevollmächtigten, lediglich hilfsbereiten Nachbarn ab, kann der Käufer die Ware nicht in Augenschein nehmen, so dass auch nach Ansicht des AG Winsen die Widerrufsfrist nicht beginnen könne. Anderes gelte, wenn der Nachbar ausdrücklich bevollmächtigt wurde, Pakete entgegenzunehmen und deren Inhalt zu prüfen oder das Paket an jemand anderes im Haushalt des Käufers abgegeben werde.
Das Gericht äußerte wohl Verständnis für die damit verbundenen Unwägbarkeiten für E-Commerce Händler, wies aber auch darauf hin, dass der Verkäufer den Sendestatus nachkontrollieren könne. Ob diese Kontrollmöglichkeit ernsthaft die Lage des Verkäufers verbessert, darf bezweifelt werden. Wenn Hunderte von Paketen täglich versandt werden, erscheint es realitätsfern, deren Sendestatus im Einzelnen nachzuprüfen.
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