Abmahnung erhalten?

LG Düsseldorf zur Weitergabe von Kontodaten und Äußerung über die Bonität Dritter im privaten Bereich

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Kontodaten gehören sicherlich zu den sensibelsten und schutzwürdigsten Daten, die es gibt. Wahrscheinlich gibt kein „Normalsterblicher“ gerne mehr über seine finanziellen Verhältnisse preis als notwendig und möchte auch nicht, dass dies einfach mal so weitergegeben oder Behauptungen über seine Bonität geäußert werden.

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 20.02.2017, 5 O 400/16) hatte sich kürzlich mit einem solchen Fall zu beschäftigen, in dem genau dies passierte:

Der Fall

Herr A hatte Frau N – die beiden kannten sich privat – ein Darlehen über 3.050 Euro gewährt. Frau N zahlte dies in Raten zurück. Als es zu Unstimmigkeiten zwischen den beiden wegen der Rückzahlung kam, schickte Frau N Herrn A einen Screenshot ihres Kontostandes.

Herr A schickte diesen Screenshot weiter an Herrn T, einen Geschäftspartner von Frau B, und kommentierte dies mit den Worten:

„Kontostand deiner Teilhaberin N, die ist pleite. Bei mir hat sie auch noch 3 t € Schulden.

Nur zur Info

Bei uns hat es richtig geknallt“

Frau N war jedoch gar nicht zahlungsunfähig.

Hierüber setzte Herr T sofort, nachdem er die Nachricht gelesen hatte, in Kenntnis.

Nachdem Frau N Herrn A durch ihren Anwalt vergeblich aufgefordert hatte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, wurde eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Düsseldorf beantragt, welche Herrn A untersagen sollte, die Kontodaten von Frau N an Dritte weiterzugeben und zu behaupten, Frau N sei pleite.

Frau N war der Ansicht, Herr A sei nicht zur Weitergabe ihrer Kontodaten befugt gewesen. Gerade unter Geschäftspartnern sei Bonität und Zahlungsfähigkeit von erheblicher Bedeutung und das Verhalten des Herrn A hätte ihren Ruin bedeuten können.

Zudem war Frau N der Auffassung, Herr A habe es zu unterlassen, die falsche Behauptung aufzustellen, sie sei pleite.

Herr A stellte sich hingegen auf den Standpunkt, er habe die Daten doch nur im Rahmen einer persönlichen Nachricht an einen Bekannten weitergegeben, um sein Geld schneller zurückzubekommen.

Die Entscheidung

Dem folgte das Landgericht Düsseldorf jedoch nicht, sondern gab Frau N Recht.

Das Gericht hat in der Weitergabe der Kontodaten eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Frau N sowie einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz gesehen. Das Verhalten des Herrn A sei auch in keiner Weise gerechtfertigt, denn wenn Herr A sein Geld hätte zurückhaben wollen, hätte er Frau N verklagen können.

Auch die Behauptung, Frau N sei pleite, wertete das Gericht als rechtswidrig. Eine solche Behauptung wirke sich negativ für das Ansehen einer Person aus.

Das Fazit

Für die Übermittlung personenbezogener Daten muss nach dem Bundesdatenschutzgesetz ein berechtigtes Interesse vorliegen. Das Landgericht Düsseldorf hat bestätigt, dass das auch im privaten Bereich gilt. Die Weitergabe von Daten – auch von Familienmitgliedern oder Freunden – kann schnell rechtswidrig sein.

Sehr achtsam sollte man auch sein, wenn man Äußerungen über die Bonität anderer Leute tätigt. Aussagen über die finanziellen Verhältnisse wie „Der hat doch nichts auf der Naht.“ Oder haben einen Tatsachenkern, nämlich über die Bonität der betroffenen Person und können gerichtlich überprüft werden. Wenn man dies dann nicht belegen kann, wird es schnell eng für den Äußernden. Hier gilt wie im gesamten Äußerungsrecht: Eine aufgestellte Tatsachenbehauptung muss grundsätzlich wahr sein.[:]

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