E-Mail Marketing via Autoreply
Stellt Werbung in einer automatischen Eingangsbestätigungsmail eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar?
Worum geht es? Ich stelle per E-Mail eine Anfrage an ein Unternehmen und erhalte von diesem eine Eingangsbestätigung. Diese automatischen „no-reply“ Mails kennt man hinlänglich. Neu ist, diese am Ende der Mail, neudeutsch „Footer“ genannt, mit Werbung zu bestücken, man also ein kleines bisschen mehr bekommt als nötig gewesen wäre.
So im maßgeblichen Fall wie folgt geschehen.
„Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre [……]
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***Diese Email wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht da-rauf.***“
Gegen die zusätzliche Werbung für die „Unwetterwarn-App“ wehrte sich der Kläger und bekam zunächst vor dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Canstatt Recht, da dieses in der Mail eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers sah.
Nicht so das LG Stuttgart (Urteil vom 04.02.2015, Az: 4 S 165/14). Dies betonte, dass es an der Erheblichkeit für eine Persönlichkeitsverletzung fehle. Dem Kläger seien keine Kosten entstanden, da er die Mail nicht habe aussortieren und er sie in jedem Fall habe öffnen müssen.
Eine Aussortieren sei deshalb nicht notwendig, weil Eingangsbestätigungen aufgrund von Beweiszwecken ohnehin nicht gelöscht werden.
Grundsätzlich gelte jedoch weiter, dass dem Empfänger nicht zugemutet werden könne, zwischen erbetenen und nicht erbetenen E-Mails zu trennen. Ansonsten bestehe die
Gefahr, dass sich Betroffene angesichts der weiteren Verbreitung des E-Mail-Verkehrs in ganz erheblichem Umfang mit einer solchen Sortierarbeit zu beschäftigen haben, bevor sie den gewünschten Nutzen aus dem von ihnen gebrauchten Kommunikationsmittel ziehen können.
Außerdem sei der Kläger auch nicht gezwungen gewesen, die E- Mail bis zum Schluss zu lesen, da sich aus der E-Mail Adresse „noreply“ ergebe, dass auf diese nicht geantwortet werden könne. Der wesentliche Inhalt sei aus der E-Mail sofort herauszulesen gewesen. Folglich seien Autoreply-E-Mails nicht vergleichbar mit dem klassischen Fall einer unverlangt zugesandt Spam-Mail.
Aus diesen Gründen könne eine erhebliche Beeinträchtigung nicht angenommen werden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils ist zudem die Auffassung des Gerichts, dass die ist Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers immer eine unzumutbare Belästigung. Diese Wertungen seien jedoch erst im Rahmen der Frage, ob der Eingriff rechtswidrig und der dabei erforderlichen Abwägung relevant. Diese Rechtsfrage sei aufgrund der fehlenden erheblichen Beeinträchtigung erst gar nicht zu prüfen.
Vereinfacht gesagt bedeutet dieses Urteil: Nach Meinung der Stuttgarter Richter besteht keine Notwendigkeit „no-reply E-Mails“ bis zum Ende zu lesen, denn man weiß ja, was da kommt…und wenn doch, beschwer dich nicht, so schlimm ist das „Mehr“ dann nicht.
Ist diese Werbeform nun zweifelsfrei erlaubt? Nein. Die Revision wurde vom LG Stuttgart zugelassen. Es bleibt somit abzuwarten, ob der BGH den Fall ähnlich bewertet. Eines der klassischen Argumente, die für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen werden, nämlich der Aufwand des Aussortierens, scheidet hier tatsächlich aus. Fraglich ist dann nur noch, ob das „Sich Beschäftigen Müssen“ mit nicht gewünschten Werbe-Inhalten ausreichend ist. Die Entscheidung des LG Stuttgart ist daher nicht als Freibrief zu verstehen.
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