Corona und die Rechtsfolgen – Ansprüche bei Absagen von Messen und Events
Wie umgehen mit dem Corona-Virus? Die Verunsicherung über die richtigen Maßnahmen zur Eindämmung der nun auch in Deutschland drohenden Epidemie wirft ein besonderes Schlaglicht auf Großveranstaltungen wie Messen, Konzerte und Sportevents. Am 10.03.2020 wurden bereits in fünf Bundesländern Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern verboten oder ein Verbot zumindest geprüft. Für die betroffenen Veranstalter und Teilnehmer drängt sich angesichts dessen daher die Frage nach ihrer Rechtsposition bei Absage oder Verschiebung einer Großveranstaltung auf.
Zunächst einmal sind zwei denkbare Fälle von Absagen oder Verschiebungen zu differenzieren: zum einen könnte die Veranstaltung aufgrund einer eigenständigen Entscheidung des Veranstalters abgesagt oder verschoben werden, zum anderen besteht die Möglichkeit einer behördlich angeordneten Absage bzw. Verschiebung.
Im Falle einer Absage aufgrund behördlicher Anordnung bestehen für die Teilnehmer Aussichten auf Rückerstattung bereits gezahlter Ticketpreise. Es dürfte in dem Fall nämlich ein Anspruch der Teilnehmer auf Rückzahlung der geleisteten Entgeltzahlungen gegen die Veranstalter aus §§ 326 I 1, IV 1, 275 I BGB i.V.m. § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB wegen Unmöglichkeit der Leistung bestehen. Nach § 326 IV BGB können schon bewirkte, aber nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistungen nach den §§ 346 ff. BGB zurückgefordert werden. Im Falle einer behördlichen Untersagung der Veranstaltung entfällt gemäß § 326 I BGB der Anspruch auf die Gegenleistung in Gestalt der Entgeltzahlung, weil die vertraglich geschuldete Leistung der Messe oder des Veranstalters– die, vereinfacht formuliert, in der Durchführung der Veranstaltung besteht – aufgrund des Verbots nach § 275 I BGB unmöglich wäre. Die bereits geleisteten Zahlungen für Eintrittskarten wären dann nach § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB zurück zu gewähren.
Wichtig allerdings: es können abweichende Regelungen durch das „Kleingedruckte“, z.B. durch Klauseln zu Fällen „höherer Gewalt“, getroffen worden sein. Dann kommt es für die Rechtslage im Einzelfall jeweils auf die genauen Vertragsbestimmungen an. Gleichwohl gilt hier, dass Veranstalter durch solche AGBs nicht beliebig alle denkbaren Risiken auf die Teilnehmer abwälzen dürfen, sondern solche Klauseln dem Reglement des AGB-Rechts in den §§ 305 ff. BGB unterworfen sind. Inwieweit entsprechende Bestimmungen im Kleingedruckten dann zulässig sind und Bestand haben, muss dann jeweils im Einzelfall nach dem genauen Inhalt der Klausel bewertet werden.
Aus Perspektive des Veranstalters stehen statt einer behördlichen Untersagung zwei eigene Handhaben zur Verfügung: der Veranstalter könnte auf eigene Entscheidung hin eine Absage entscheiden oder die Veranstaltung verschieben. Geringere Hürden als für eine Absage bestehen für die Veranstalter bei einer Verschiebung. Erforderlich hierfür ist die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 I BGB, für deren Annahme angesichts der Verbreitung des Coronavirus und ihrer Folgen gute Gründe bestehen. Eine Störung der Geschäftsgrundlage ist nach § 313 I BGB nämlich dann anzunehmen, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten.
Wenn stattdessen eine Absage auf eigenen Entscheidung des Veranstalters hin erfolgten sollte, dürfte Ähnliches wie im Falle einer staatlichen Untersagung gelten. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters bei Störung der Geschäftsgrundlage besteht dann, wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem der Vertragspartner nicht zumutbar ist. Übt er dieses aus, hat der Teilnehmer nach den allgemeinen Regelungen einen Anspruch auf Rückgewähr der Entgeltbeträge aus § 346 I BGB i.V.m. § 313 III 1 BGB. Indes gilt auch in diesem Fall: im Einzelfall könnten abweichende AGBs einer Rückerstattung entgegenstehen. Auch hier kommt es wieder auf die genaue Ausgestaltung der Klausel und ihre Wirksamkeit nach dem AGB-Recht an.
Boden Rechtsanwälte beraten zu Fragen des Veranstaltungs – und Eventrechts. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn SIe aktuell Fragen zur Absage eines Events haben oder Ihr Event zu einem späteren Zeitpunkt auf eine rechtlich sichere Basis stellen möchten.