Abmahnung erhalten?

EuGH stellt fest: Streaming ist eine Urheberrechtsverletzung

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Der europäische Gerichtshof hat heute in dem Urteil „Filmspeler“ (Az- C-527/15) entschieden, dass der Verkauf eines Medienabspielers, der die Wiedergabe von Filmwerken im Wege des Streaming ermöglicht, eine urheberrechtswidrige Handlung darstellt.
Vor knapp 4 Jahren machte eine Abmahnwelle wegen gestreamter Porno-Filme Internetnutzer nervös. Diese Welle ebbte schnell ab, da die zuständigen Gerichte in dem bloßen Streamen keine urheberrechtswidrige Handlung erkannten.
Die jetzige Entscheidung könnte für Nutzer derartiger Seiten wie auch der von kinox.to oder Bundesliga Streams das Risiko von Abmahnungen erhöhen. In dem entschiedenen Fall ging ein Rechteinhaber gegen einen niederländischen Unternehmer vor, der einen Mediaplayer mit einem Software Add-on anbot, welches das Abrufen von Filmen auf Streamingseiten ermöglichte. Kernfrage war nun, ob der Vertrieb dieses Mediaplayers eine öffentliche Wiedergabe darstellt. Dies bejahte der europäische Gerichtshof, auch in Konsequenz seiner jüngsten Rechtsprechung zur Linkhaftung. Das Angebot richte sich an eine ziemlich große Zahl von unbestimmten Personen, nämlich alle potentiellen Käufer des Players, die über eine Internetverbindung verfügen. Zudem werde durch die Widergabe der Streams ein neues Publikum erschlossen. Das ist immer dann der Fall, wenn die weitere Wiedergabe der Inhalte nicht in einer Weise erfolgt, an welche der Rechteinhaber des Werks bei dessen Einstellen ins Internet gedacht hat. War dem Inhaber beim Upload klar, dass alle Internetnutzer darauf zurückgreifen können, sind Teilen, Verlinken etc. erlaubt. Ist es hingegen eine Nutzung, die unter Umgehung eines Schutzes erfolgt oder die Inhalte unbefugt von Dritten hochgeladen wurden, liegt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der einschlägigen europäischen Richtlinie 2001/29/EG vor.

Hierzu heute der EuGH: „Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Verkauf des multimedialen Medienabspielers „filmspeler“ in voller Kenntnis des Umstands vorgenommen wurde, dass die Add-ons, die auf diesem Abspieler vorinstallierte Hyperlinks enthielten, rechtswidrig im Internet veröffentlichte Werke zugänglich machen. Wie nämlich in Rn. 18 des vorliegenden Urteils festgestellt, heißt es in der Werbung für diesen multimedialen Medienabspieler, dass dieser es ermögliche, kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm insbesondere Bild- und Tonmaterial anzusehen, das ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber im Internet zugänglich ist.“
Hinsichtlich des Streamings durch die Käufer führt der EuGH weiter aus: „Dagegen ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens – insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts der in Rn.18 des vorliegenden Urteils geschilderten Werbung für den in Rede stehenden multimedialen Medienabspieler und des in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Umstands, dass der Hauptanreiz des Medienabspielers für die potenziellen Erwerber in der Vorinstallation der fraglichen Add-ons liegt – festzustellen, dass der Erwerber eines solchen Medienabspielers sich grundsätzlich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft. Weiter ist davon auszugehen, dass die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen durch Streaming von Websites Dritter, die diese Werke ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber anbieten, die normale Verwertung solcher Werke grundsätzlich beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber ungebührlich verletzen können, da sie, wie der Generalanwalt in den Nrn. 78 und 79 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, normalerweise eine Verringerung der rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit diesen geschützten Werken zur Folge haben, die die Urheberrechtsinhaber in ungebührlicher Weise beeinträchtigt.“
Das bedeutet im Klartext: Jeder, der im Wege des Streamings bewusst auf illegale Inhalte zurückgreift, handelt urheberrechtswidrig und kann dafür belangt werden. Gerade beim Streaming aktueller Kinofilme oder der Fußball-Bundesliga auf dunklen Kanälen weiß jeder Nutzer, dass er illegal handelt. Er beeinträchtigt bewusst die Interessen der Rechteinhaber, in dem er sich unter Umgehung der vorhandenen Bezahlungsmöglichkeiten, Zugang zum Werk verschafft.

Was sind die Folgen?

Anders als beim Filesharing, bei dem der gleichzeitige Upload des jeweiligen Werkes relativ einfach geloggt werden kann, sind die Möglichkeiten der Nachverfolgung von IP-Adressen beim Streaming wesentlich limitierter. Und selbst wenn eine Abmahnung ins Haus flattern sollte, müssen die Kosten wesentlich niedriger angesetzt werden als bei Filesharing-Fällen. Dort ist entscheidend, dass die Werke im Wege des Uploads an eine unbestimmte Zahl von Personen weitergegeben werden können. Die Lizenzgebühren sind daher anders zu berechnen als bei illegalen Streams. Dort werden die Rechteinhaber nur das verlangen können, was Ihnen für die jeweilige einzelfallbezogene Nutzung entgangen ist, also z.B. die Kosten der Kinokarte oder der eines legalen Streaming-Angebots. Da auch die Anwaltskosten gesetzlich begrenzt wurden, würden die Kosten einer Streaming-Abmahnung 200,00 € nur in seltenen Fällen übersteigen. Ob dies attraktiv genug für die üblichen „Abmahnkanzleien“ ist, darf abgewartet werden.

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