Abmahnung erhalten?

Laterne, Sonne, Mond und Gema? Was gilt bei St. Martins-Umzügen?

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Die St. Martins-Züge stehen kurz bevor und alle Jahre wieder hört man wieder grausige Geschichten von GEMA-Bescheiden, die friedliche Umzüge in ein finanzielles Massaker verwandeln. Doch was ist dran an der Mär der blutsaugenden GEMA?

Zunächst ist anzumerken, dass die GEMA die Rechte der Texter und Komponisten wahrnimmt. Das heißt, ohne die GEMA müsste jeder einzelne Musikschaffende selbst nachhalten, ob und wann und wie oft sein Liedgut aufgeführt oder die dazugehörigen Noten kopiert werden. Dabei nimmt die GEMA bei den Noten die Beitreibung für die VG Musikedition wahr, welche als Verwertungsgesellschaft die Noteneditionen verwaltet. Insofern hat die GEMA durchaus eine nützliche Rolle, wobei man natürlich über Verteilungsschlüssel und den Verwaltungsapparat trefflich streiten kann.

Dessen ungeachtet ist die GEMA in Bezug auf die St. Martins-Umzüge auch nur halb so schlimm, wie viele denken.

  • Denn der bloße Umzug mit
  • dem Singen der Lieder ist
  • kein Problem und löst
  • keine GEMA-Gebühren aus.

Darauf weist die GEMA selbst hin. Denn das zufällig am Straßenrand stehende „Publikum“ stellt noch kein Publikum im Sinne einer öffentlichen Aufführung dar. Und alte St. Martins-Lieder, bei denen die Komponisten und Textdichter schon mehr als 70 Jahre tot sind, dürfen auch im Rahmen einer Schulaufführung vor dem dann geladenen Publikum mit Wonne und ohne schlechtem Gewissen gesungen werden.

Etwas anders sieht es aus, wenn Noten- und Liedblätter an die Teilnehmer verteilt werden. Denn gemäß § 53 IV ist das Kopieren von Notenblättern nur mit der Einwilligung des Berechtigten, also in diesem Falle der GEMA, da sie ja die Rechte der Urheber zentral wahrnimmt, zulässig. Das gilt wiederum nur für Werke, die noch nicht gemeinfrei sind, also deren Urheber nicht schon mehr als 70 Jahre tot sind. Und manche Lieder wurden in modernere Versionen überarbeitet, so dass diese Überarbeitung dann, trotz des mehr als 70 Jahre herrührenden Todes des ursprünglichen Urhebers noch geschützt sein kann, wenn der Bearbeiter noch lebt oder eben noch nicht so lange tot ist. Dann gelten die Bestimmungen der VG Musikedition. Diese hat wiederum mit der Kultusministerkonferenz (KMK) der Länder für die Schulen einen Pauschalvertrag abgeschlossen, der das Kopieren von Noten in begrenztem Umfang erlaubt. Für Kindergärten besteht die Möglichkeit, für einen Pauschalbetrag von 63 € zzgl. Ust. jährlich bis zu 500 Kopien anfertigen zu können. Auch mehr Kopien sind für einen Aufpreis möglich, dies ist im Tarifwerk der VG Musikedition geregelt.

Sofern aber die Organisatoren von St. Martins-Umzügen auf der ganz sicheren Seite sein möchten und kein Geld für Notenkopien ausgeben möchten, dann sollten die Lieder mit den Kindern vorher eingeübt werden und dann darf geträllert werden, bis der Arzt kommt, aber nicht die GEMA…

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