3.000 Euro Vertragsstrafe wegen wiederholt unerwünscht zugesandter Werbe-E-Mail
„Wer nicht wirbt, der stirbt“ sagte Henry Ford einst über Werbung. Dass aber auch Werbung, die über das Ziel hinausschießt, schädlich und teuer für ein Unternehmen sein kann, hat kürzlich das OLG Hamm in einem Urteil bestätigt (Urteil vom 25.11.2016, Az.: 9 U 66/15).
Der Fall
Im konkreten Fall hatte eine Kfz-Werkstatt eine Werbe-E-Mail einer Firma für Werbemedien bekommen, zu deren Erhalt die Werkstatt zuvor keine Einwilligung erteilt hatte. Daraufhin mahnte die Kfz-Werkstatt die Firma für Werbemedien ab und letztere gab eine Unterlassungserklärung ab, in der die Firma für Werbemedien sich verpflichtete, für den Fall eines erneuten Versandes einer Werbe-E-Mail an die Kfz-Werkstatt eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro zu bezahlen.
Später erhielt die Werkstatt dann jedoch erneut eine Werbemail der Firma, worauf die Kfz-Werkstatt von dieser die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro forderte. Diese bestritt jedoch den weiteren E-Mail-Versand und weigerte sich, den Forderungen nachzukommen.
Die Entscheidung
Nachdem bereits das LG Münster die Kfz-Werkstatt zur Zahlung der Vertragsstrafe verurteilt hatte, folgte dem in der Berufungsinstanz auch das OLG Hamm.
Die Firma für Werbemedien bestritt zwar auch im Verfahren, eine weitere Werbe-E-Mail verschickt zu haben, jedoch konnte dies im Verfahren vor dem OLG Hamm durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden. Auch eine Manipulation des Verlaufs der E-Mail konnte ausgeschlossen werden.
Daher musste die Kfz-Werkstatt die seinerzeit vereinbarte Vertragsstrafe in voller Höhe bezahlen.
Rechtliche Grenzen der Werbung per E-Mail beachten!
Werbung ist unerlässlich für die Präsentation des eigenen Unternehmens und dessen Angebot. Nicht weniger wichtig ist es aber, sich bei der Umsetzung von Werbemaßnahmen auf juristisch sicherem Terrain zu bewegen, da Werbemaßnahmen sonst unnötig kostspielig werden können.
Bei E-Mail-Werbung – auch gegenüber Unternehmen – ist stets darauf zu achten, dass eine gültige Einwilligung des Empfängers besteht und diese auch den rechtlichen Anforderungen entspricht. Ansonsten drohen kostenpflichtige Abmahnungen und die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen durch Betroffene oder eben – wenn man sich nicht an bereits abgegebene Unterlassungserklärungen hält – teure Vertragsstrafen.
Hält man sich aber an die geltende Rechtslage, steht einer hoffentlich erfolgreichen Marketingmaßnahme nichts mehr im Wege.[:]