Abmahnung erhalten?

Totgesagte leben länger – Double Opt-In ist nicht am Ende!

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Ein Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißenberg vom 16.12.2014 (101 C 1005/14) sorgt für Unruhe in der Internetgemeinde. Es scheint, als wäre die vermeintlich wasserdichte Versendung von Werbe-Mails im Double-Opt-In Verfahren am Ende. Doch wir können die Netzgemeinde beruhigen. Das Urteil sagt nichts Neues aus. Also, tief ausatmen, entspannen und weiter geht´s.

Gestern wurde, zumindest dem Eindruck nach, nahezu massenhaft ein Artikel aus dem Portal Internetworld bei Facebook geteilt, der die Frage stellte, ob das Double-Opt-In Verfahren am Ende ist. Das so genannte Double-Opt-In Verfahren gilt als rechtssichere Methode, um als Versender von Werbe-Mails dem Vorwurf einer ungenehmigten Versendung und einer daraus evtl. folgenden Abmahnung vorzubeugen. Das Prinzip ist vereinfacht gesagt, dass derjenige, der sich für ein Benutzerkonto oder einen Newsletter anmeldet eine Bestätigungsmail erhält, die einen Link zur Verifizierung seiner Anmeldung enthält. Mit Klicken des Links ist dann gewährleistet, dass der Anmelder tatsächlich in den Empfang der Mails eingewilligt hat.

In dem nun entschiedenen Fall ging es um den Empfang einer Mail, mit welcher ein vermeintlicher Anmelder in einem Webshop seine Anmeldung zum Kundenkonto des Shops bestätigen sollte. Ob eine solche Bestätigungs-E-Mail zur Eröffnung eines Kundenkontos Werbung darstellt oder nicht, hängt nach Auffassung des Richters aus Berlin davon ab, ob der Empfänger der Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlasst habe. Sei dies der Fall, stelle die Information hierüber für sich genommen noch keine Werbung dar. Andernfalls müssedie E-Mail als – sogar besonders aufdringliche – Absatzförderungsmaßnahme und damit als Werbung gewertet werden.

Da die Shopbetreiberin nicht nachweisen konnte, dass tatsächlich der Mail Empfänger das Kundenkonto angemeldet hatte, wurde sie zur Unterlassung verpflichtet.

Das Urteil greift im Ergebnis die Problematik auf, die bereits ein Urteil des LG München vom 27.09.2012 eröffnete. Damals hatten wir uns im ersten Moment auch eher apokalyptisch geäußert. Im endeffekt lässt sich das Problem auf die zentrale Frage einstampfen: „Wie kann ich als Versender der Mails nachweisen, dass derjenige sich tatsächlich bei mir eingetragen hat?“

Wir raten an, um dem Einwand vorzubeugen, der Anmelder habe sich gar nicht für den Newsletterversand angemeldet, im Einklang mit den damaligen Münchner Vorgaben folgende Daten zu speichern, damit sie im Fall der Fälle dem Gericht vorgelegt werden können:.

– Datum und Uhrzeit der Anmeldung

– angegebene E-Mail Adresse

– IP-Adresse des Anmelders

– Datum und Uhrzeit der Aktivierung des Links in der Bestätigungsmail

– IP-Adresse des Bestätigenden

(Die letzten beiden Punkte wären für den jetzigen Streit natürlich nicht entscheidend.)

In den Datenschutzhinweisen muss dann klar darauf aufmerksam gemacht werden, dass die IP Adresse hierzu gespeichert wird und sich der Kunde in Kenntnis dessen zum Newsletter bzw. auch zum Benutzerkonto anmeldet.

Es handelt sich dabei um zu bewältigende Hürden. Die Aufregung nach dem Münchner Urteil hatte sich auch recht schnell wieder gelegt. So wird es auch diesmal sein.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/wakila

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