Amazon-Marketplace-Händler müssen Produktbeschreibung überprüfen!
Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen bei Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt (amtlicher Leitsatz).
BGH, Urt. v. 3.3.2016 – I ZR 140/14 – Angebotsmanipulation bei Amazon
Was war geschehen?
Der Inhaber einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke „TRIFOO“, die für „Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Schnittstellengeräte und Programme für Computer“ Schutz beansprucht, mahnte den Betreiber eines Händlershops ab, der auf der Handelsplattform Amazon-Marketplace eine „FingerMaus“ anbot. Dieses Angebot konnte am 20.11.2011 mit den Angaben „Trifoo USB 2.0 Finger Maus 3D Optical Mouse für PC Notebook 800 DPI“ und „Verkauf und Versand durch e.“ aufgerufen werden. Die Ware stammte nicht vom Markeninhaber und war auch nicht mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt.
Um eine Ware über Amazon-Marketplace anzubieten, gibt der erste Anbieter eines Produkts seine Produktinformationen (z.B. Produktnamen, Hersteller, Marke) in eine von Amazon bereitgestellte Maske ein, die dann als digitale Katalogseite für Kaufinteressenten mit einem Foto des Produkts abrufbar ist. Stellen danach andere Händler das gleiche Produkt bei Amazon-Marketplace zum Verkauf ein, werden sie regelmäßig auf der bereits erstellten Katalogseite des ersten Anbieters gelistet, auf der dann die Gesamtzahl der Angebote für das Produkt, aufgeteilt in neu und gebraucht, genannt wird. Die anderen Händler können die bei Amazon eingegebene Produktbeschreibung ohne Zustimmung oder Einflussmöglichkeit des ursprünglichen Erstellers nachträglich ändern.
Der Online-Händler wies die Abmahnung zurück. Der Markeninhaber machte sein Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Verwendung seiner Wortmarke klageweise geltend. Der Online-Händler behauptete, die von ihm im Oktober 2010 für das beanstandete Angebot bei Amazon-Marketplace ausgefüllte Produktinformation habe das Zeichen „TRIFOO“ nicht enthalten. Die Katalogseite sei nachträglich von einem anderen Anbieter durch die Angabe der Marke „TRIFOO“ ergänzt worden, was für Händler, die das gleiche Produkt vertreiben, uneingeschränkt zulässig sei.
Entscheidung
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die dagegen gerichtete Revision des Online-Händlers blieb vor dem BGH erfolglos.
Nach Ansicht des BGH steht dem Markeninhaber der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG zu. Das beanstandete Angebot einer „Trifoo Finger Maus“, in dem der Online-Händler als Verkäufer bezeichnet worden war, verletzt die für den Markeninhaber eingetragene Wortmarke gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn durch die Kennzeichnung der „FingerMaus“ mit „TRIFOO“ hatte der Online-Händler ein mit der Klagemarke identisches Zeichen „benutzt“.
Die Rechtspflicht zur Prüfung und Abwendung einer Rechtsverletzung ergibt sich nach Ansicht des BGH aus dem Gesichtpunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens. Die Tätigkeit als Händler auf Amazon-Marketplace bringt die Gefahr von Rechtsverletzungen mit sich, da auf der Verkaufsplattform Angebote für ein bestimmtes Produkt durch andere Händler geändert werden können, was in Händlerkreisen auch bekannt ist.
Somit ist es für den Online-Händler zumutbar, ein von ihm dauerhaft über einen längeren Zeitraum bei Amazon-Marketplace eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen durch Dritte vorgenommen wurden.
Hinweis für die Praxis
Online-Händler müssen die von ihnen auf Verkaufsplattformen wie z.B. Amazon-Marketplace eingestellten Angebote regelmäßig dahingehend überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen von Dritten vorgenommen wurden. Ansonsten laufen Sie Gefahr, wegen der rechtsverletzenden Änderungen Dritter selbst in Anspruch genommen zu werden, was regelmäßig mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Quelle: BGH, Urt. v. 3.3.2016 – I ZR 140/14 – Angebotsmanipulation bei Amazo
Bildquelle: ©fotolia/hanohiki
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