Abmahnung erhalten?

OLG Hamm: Das erneute Anlegen einer Amazon-Produktbeschreibung ist wettbewerbswidrig

Standard Vorschaubild

Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Urteil (vom 12.01.2017, Az.: 4 U 80/16) entschieden, dass das  erneute Anlegen einer Amazon-Produktbeschreibung durch einen Verkäufer irreführend ist und somit einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Die Entscheidung:

In dem hier zugrundeliegenden Fall hatte ein Marketplace Anbieter für einzelne Produkte, die bereits  als Produktbeschreibungen bei Amazon hinterlegt und gelistet waren, ein neues Angebot geschaltet. Grund genug für das OLG Hamm, hier von einer wettbewerbswidrigen Irreführung auszugehen.

Das OLG führt dazu aus, der Verbraucher werde bei der Ansicht des streitgegenständlichen Angebots irrig annehmen, die beworbene Ware sei auf der Internetplattform Amazon ausschließlich über den genannten Anbieter erhältlich. Der durchschnittlich informierte Verbraucher sei mittlerweile mit der – für ihn im Hinblick auf die Möglichkeit zum direkten Preisvergleich besonders vorteilhaften – Praxis von Amazon, für jedes Produkt nur eine Artikeldetailseite anzulegen, auf der bzw. über die sämtliche Anbieter für das jeweilige Produkt aufgeführt bzw. aufrufbar sind, vertraut. Bei der Ansicht der streitgegenständlichen Artikeldetailseite müsse er daher zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt den – unrichtigen – Eindruck gewinnen, der benannte Anbieter sei zu diesem Zeitpunkt die einzige Anbieterin bezüglich der jeweiligen Ware auf Amazon. Dies stelle eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers dar.

Fazit:

Entscheidender Faktor bezüglich der Einordnung als irreführend war hier die ohne weitere Begründung zugrunde gelegte Kenntnis des durchschnittlich informierten Verbrauchers über die konkrete Praxis der Angebotsgestaltung bei Amazon. Unseres Erachtens geht diese unterstellte Kenntnis zu weit, führt jedoch dazu, dass die seitens Amazon seit Jahren gewünschte Einheitlichkeit der Angebotsgestaltung nun auch gerichtliche Unterstützung erfährt. Es ist daher trotz nicht unbedingt überzeugender rechtlicher Begründung anzuraten, sich bei der eigenen Angebotserstellung stets an bereits bestehenden Produktbeschreibungen zu orientieren und sich an diese anzuhängen, jedenfalls dann, wenn diese Beschreibung jeweils rechtmäßig ist, was stets am Einzelfall zu prüfen ist.

Eigene neu angelegte Angebote bei einer bereits bestehenden Produktbeschreibung bergen eine nicht zu unterschätzende Gefahr einer kostspieligen Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbraucherverbänden.[:]

Kategorien