Abmahnung erhalten?

BGH: Sofort¬über¬weisung darf nicht das einzige kostenlose Zahlungsmittel sein

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.07.2017 entschieden, dass beim Verkauf über das Internet die Sofortüberweisung nicht das einzig kostenfreie Zahlungsmittel sein darf. In letzter Instanz hob der BGH das Berufungsurteil des OLG Frankfurt auf und wies die Berufung gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurück.

Der zugrundeliegende Fall:

Die DB Vertrieb GmbH hatte bei Flugreisebuchungen über ihre Reiseplattform „start.de“ die Sofortüberweisung  als einzige kostenlose Bezahlmethode angeboten. Das Bezahlen mit Kreditkarte z.B. war nur gegen ein zusätzliches Entgelt möglich, welches laut Verbraucherzentrale in vorliegendem Fall 12,90 Euro betrug.

Bei der kostenfreien Zahlung per „Sofortüberweisung“ habe sich ein Dialogfenster geöffnet, in welches Kontodaten inklusive PIN und TAN einzugeben waren. Damit habe der Anbieter dann unter anderem den Kontostand und den Disporahmen geprüft.

Der BGH hat dies nun für unzulässig erklärt. In den Entscheidungsgründen führt der zuständige Senat aus, die Sofortüberweisung als einziges kostenloses Zahlungsmittel bei Verträgen im Internet anzubieten, sei für Verbraucher unzumutbar, da der dieser bei einer solchen einzigen kostenfreien Zahlungsart gezwungen sei, hochsensible Finanzdaten an nicht beteiligte Dritte zu übermitteln, was in vielen Fällen im Übrigen auch gegen die vertraglichen Beziehungen mit der eigenen Bank verstoßen würde. Der BGH betonte, dass die Zahlungsmöglichkeit Sofortüberweisung zwar weiter angeboten werden könne, den Kunden müssten jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.

Das Fazit:

Das Urteil verstärkt die Verbraucherrechte in geringerem Umfang als man auf den ersten Blick meinen könnte.

Zum einen bleibt jedem Anbieter zumindest theoretisch die Möglichkeit, z.B. die Zahlung per Kreditkarte als einzige kostenlose Zahlungsart anzubieten, zum anderen wird diese Thematik mittelfristig deutlich an Relevanz verlieren, da der Bundestag für 2018 eine Aufnahme einer neuen Bestimmung in das BGB beschlossen hat, welche Aufschläge für gängige Zahlungsmittel wie Kartenzahlung, Überweisung und Lastschrift im Online-Handel verbietet. Die grundsätzliche Stoßrichtung des Urteils ist jedoch zu begrüßen.

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