Mehr Schutz für Logos?- BGH gibt angewandter Kunst jetzt auch für kleine Münze urheberrechtichen Schutz.
Dem BGH lag ein Fall vor, in dem eine Spielzeug-Designerin gegen einen Spielzeughersteller klagte. Im Jahr 1998 entwarf die Designerin für die Beklagte unter anderem ein „Geburtstagszug“. Dieser bestand im Wesentlichen aus einer hölzernen Lokomotive und dazugehörigen Waggons, die mit Kerzenhaltern versehen waren. Der Zug war dazu gedacht, auf einen Geburtstagstisch aufgestellt zu werden. Für den Entwurf erhielt die Designerin ein Honorar von 400,00 DM. Wegen des großen Verkaufserfolges, verlangte die Klägerin vom Hersteller eine zusätzliche angemessene Vergütung. Sie ist der Meinung, der „Geburtstagszug“ sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Dieser Meinung hat sich das Landgericht Lübeck (Urteil vom 1. Dezember 2010 – 2 O 356/09) und das Berufungsgericht Oberlandesgericht Schleswig (Urteil vom 22. Juni 2012 – 6 U 74/10) nicht angeschlossen. Das OLG Schleswig verlangte in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine überdurchschnittliche Individualität und geistige Leistung. Diese Merkmale konnte das OLG in dem „Geburtstagszug“ der Klägerin nicht erblicken. Der BGH hat in seiner Revisionsentscheidung nunmehr jedoch klargestellt, dass diese erhöhten Anforderungen bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr zu fordern sind. Die Sache wurde daher an das OLG Schleswig zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob dem „Geburtstagszug“ der Klägerin nach den geringen Anforderungen Urheberrechtsschutz zukommt.
Schutz der angewandten Kunst
Wie aus der Rechtsprechung schnell zu ersehen ist, können auch Spielzeuge vom Urheberrecht erfasst sein. Nicht nur das meisterhafte Gedicht, das stilbildende Gemälde oder der aktuelle Song aus den Charts kommen in Betracht. Auch Teddybären, Brettspiele oder etwa ein Firmenlogo können urheberrechtlich geschützt sein. § 2 des Urhebergesetzes zählt – nicht abschließend – eine Reihe von Werkarten auf, die urheberrechtlichen Schutz genießen. Darunter finden sich auch die Werke der „angewandten Kunst“ (§ 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG). Wie das Wort „angewandt“ schon erahnen lässt, handelt es sich dabei um Werke, die man auch zu etwas verwenden kann. Ein Stuhl, eine Lampe oder eben ein Spielzeug können beispielsweise als angewandte Kunst geschützt werden. Erfasst sind also Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände, die zu einem Zweck verwendet werden können, der über die reine Freude des Anblicks hinausgeht.
Es liegt auf der Hand, dass nicht jeder Schreiner mit Fertigung eines gewöhnlichen Tisches zugleich ein Künstler ist, der sich auf ein Urheberrecht berufen kann. Erreicht werden muss eine gewisse Schöpfungshöhe. Das Gesetz spricht in § 2 Absatz 2 UrhG von „persönlich geistiger Schöpfung“. Das bedeutet, dass sich die Leistung aus der Masse des Alltäglichen heraushebt und von der Individualität des Gestalters geprägt ist. Wann dies angenommen werden kann, ist stets eine Frage des Einzelfalls.
Erfüllt die Schöpfung die Voraussetzungen, spricht man von einem „Werk“ im urheberrechtlichen Sinne. Der Urheber erlangt hiermit ein Urheberrecht. Dies umfasst zahlreiche Rechte und Befugnisse. Neben den sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechten (z.B. kann der Urheber sich gegen die Entstellung seines Werkes wehren, § 14 UrhG), erhält er insbesondere die Befugnis zur (wirtschaftlichen) Verwertung seines Werkes (§§ 15 ff. UrhG). Das Urheberrecht entsteht kraft Gesetzes. Eine Anmeldung oder Kennzeichnung des Werkes ist daher nicht erforderlich.
Bisherige Schutzvoraussetzungen für angewandte Kunst – kein Schutz der „kleinen Münze“
Für die Werke der angewandten Kunst sollten nach bisheriger Meinung des Bundesgerichtshofs erhöhte Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt werden. Die sogenannte kleine Münze (gemeint sind Werke, die ein soeben noch ausreichendes Minimum an Individualität aufweisen) sollte im Bereich der angewandten Kunst nicht durch das Urheberrecht geschützt werden. Die Hürde für die Erlangung des Urheberrechtsschutzes wurde also höher angesetzt als bei übrigen Werkarten wie etwa bei der Musik oder bei Schriftwerken. Begründet wurde diese unterschiedliche Behandlung damit, dass Werke der angewandten Kunst dem Geschmacksmusterrecht zugänglich sind und damit ein wesensgleicher Schutz des Geistigen Eigentums sichergestellt sei. Für den Schutz nach dem Geschmacksmusterrecht muss sich die Gestaltung schon von einer Durchschnittsgestaltung abheben. Für den Urheberrechtsschutz forderte früher der BGH daher ein weitergehendes deutliches Überragen der Gestaltung von Durchschnittsgestaltungen.
Kehrtwende des BGH
Die höheren Anforderungen für Werke der angewandten Kunst wurden im Schrifttum schon seit längerem heftig kritisiert. Im Jahr 2004 wurde das Geschmacksmusterrecht reformiert. Erfordernis für den Geschmacksmusterschutz sind seitdem die „Neuheit“ (§ 2 Absatz 2 GeschmMG) und „Eigenart“ (§ 2 Absatz 3 GeschmMG) der Gestaltung. Eine Gestaltungshöhe wird nicht mehr gefordert. Der BGH hat nun erkannt, dass sich Geschmacksmusterschutz und Urheberschutz nicht ausschließen. Die Schutzrechte können nebeneinander bestehen. Der Umstand, dass eine Gestaltung durch das GeschmMG geschützt werden kann, schließt einen parallelen Urheberschutz nicht aus. Während der BGH sich in einer früheren Entscheidung vom 12.05.2011 (I ZR 53/10) noch nicht festlegte, entschied er nunmehr, dass keine strengeren Anforderungen an die Schöpfungshöhe bei Werken der angewandten Kunst zu fordern sind. Nach dem BGH treffe dies auch für die im Jahr 1998 gefertigten Spielzeugentwürfe der Klägerin zu. Den behaupteten Anspruch auf Vergütung sah der BGH allerdings nicht gegeben, soweit der beklagte Hersteller die Entwürfe vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 01.06.2004 verwertet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte auf die bisherige Rechtsprechung vertrauen, wegen einer Verwertung nicht auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Anspruch genommen zu werden, so der BGH.
Bedeutung der Entscheidung
Festzuhalten bleibt: auch nach der aktuellen Entscheidung genießt nicht gleich jeder Melkschemel oder jedes Firmenlogo Urheberschutz. Als Schutzvoraussetzung gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Leistung muss insbesondere aus der Alltagsmasse hervorstechen. Im Einzelfall wird man sich über diese Frage freilich streiten. Ob ein Urheberrecht besteht, wird erst im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens geklärt. Der Künstler muss also erst eine Verletzung seines (möglichen) Urheberrechts behaupten, ohne dass er genau weiß, ob überhaupt ein Urheberrecht besteht. Gerade bei Werken der angewandten Kunst dürfte hierbei eine große Unsicherheit bestehen. Anders als etwa bei einem Gemälde, gibt es bei den meisten Werken der angewandten Kunst zahlreiche „Vergleichsgegenstände“, die demselben Zwecke dienen und daher häufig eine grundlegende Formgebung vorgegeben ist. Der Urheber der angewandten Kunst ist deswegen – nach wie vor – vor eine besondere Herausforderung gestellt, wenn er mit seinem Werk aus der Alltagsmasse hervorzustechen will. Sicherlich wird sich aber durch die jetzige Entscheidung ein besserer urheberrechtlicher Schutz von Werken angewandter Kunst begründen lassen als bislang.
Bildquelle: ©iStockphoto.com/VvoeVale
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