Abmahnung erhalten?

Die Persönlichkeitsrechte von Kindern gehören nicht allein den Eltern

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Wenn Eltern Fotos ihrer Kinder auf Facebook posten…

 

Wer regelmäßig auf Facebook „unterwegs“ ist, dem wird es schon völlig vertraut sein. Freunde veröffentlichen stolz Fotos ihrer Sprösslinge. Der Freundeskreis kann teilhaben am ersten Schritt, am letzten Strandbesuch, an der Einschulung und so weiter und so fort.
Facebook und Co. bieten hierzu eine tolle Möglichkeit. Die meisten werden sich darüber freuen. Nur eine Person – das abgebildete Kind – wird vielleicht mit dem Foto nicht einverstanden sein. Meist entscheiden die Eltern über den Kopf des Kindes hinweg. Bei Babys und Kleinkindern erfolgt diese Entscheidung der Eltern natürlich zwingend.

 

Einige Eltern mögen entgegen: „Ja, das Foto sehen doch nur meine Facebook-Freunde“. Doch besteht ein großer Unterschied zum Blick in das klassische samtbezogene Fotoalbum bei geselliger Kaffeerunde – wie dies früher hin und wieder vorkam. Wenn ein „Freund“ das Foto auf Facebook teilt, so sehen es i.d.R. auch all seine Freunde, die wiederum das Bild teilen können. Anders als das physische Foto, kann das digitale Foto mit Leichtigkeit gespeichert und vervielfältigt werden. Die Freunde der Eltern sind nicht immer zugleich die Freunde des fotografierten Kindes. Eltern mögen meinen, sie veröffentlichen ja nur vorteilhaft schöne Bilder ihres Kindes. Dem Kind kann dagegen das „süße“ Kleinkindfoto später peinlich sein.

 

Rechtliche Lage

Jedem Menschen – egal ob jung oder alt – stehen Persönlichkeitsrechte zu. Darunter fällt insbesondere das Recht am eigenen Bild. Dieses Recht ist in § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) gesetzlichen niedergelegt. Der Säugling ist genauso Inhaber dieses Rechts wie der Greis. Fotos dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Zustimmung des geschäftsunfähigen Kindes, also ein Kind unter sieben Jahren, erteilen die sorgeberechtigten Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes. Das geschäftsunfähige Kind scheint also kein Mitspracherecht dahingehend zu haben, was mit seinem Bild geschieht. Anders sieht es bei einem beschränkt geschäftsfähigen Kind aus, welches eine gewisse Einsichtsfähigkeit besitzt. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit wird mit Vollendung des 7. Lebensjahres erreicht. Hinzutreten muss eine gewisse Einsichtfähigkeit des Kindes. Wann eine solche anzunehmen ist, kann man wohl nicht pauschal beantworten. Das Kind muss zumindest hierzu die Risiken selbst einschätzen und überschauen können, die mit einer Veröffentlichung eines Bildes im Internet verbunden sind. Spätestens mit 14 Jahren sollte das Kind nicht mehr allein der Willkür seiner Eltern ausgesetzt sein. Gemeinhin wird dies zumindest so gesehen (Dreier/Specht, Dreier/Schulze UrhG, KUG § 22 Rn. 26). Das Kind kann dann also selbst mitentscheiden, ob ein Bild von sich veröffentlich wird oder nicht. Es besteht in diesem Fall eine sogenannte Doppelzuständigkeit für die Einwilligung. Die sorgeberechtigten Eltern und das Kind selbst müssen danach der Veröffentlichung zustimmen. Aber auch für 14-jährige und ältere Minderjährige gibt es im Rahmen der vermögensrechtlichen Nutzung und Verwertung des Bildes eine Einschränkung. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verwendung des Bildes kommt es allein auf die Zustimmung der Eltern an.

 

Gerichtliche Klagen des Kindes gegen die eigenen Eltern mögen zwar selten sein. Aber sie kommen durchaus vor. Das AG Menden (AZ: Az.: 4 C 526/09) hat beispielsweise dem nicht sorgeberechtigten Vater eines minderjährigen Kleinkindes untersagt, Fotos seiner Tochter in einem sozialen Netzwerk (MeinVZ) zu veröffentlichen und zur Schau zu stellen, weil die Einwilligung der Mutter als gesetzliche Vertreterin nicht erteilt wurde. Auch sorgeberechtigte Eltern können von ihrem Kind vor Gericht verklagt werden. Das Kind kann z.B. auf Unterlassung und Schadensersatz klagen. Sollte das Bild des eigenen Kindes von Dritten (z.B. durch Mitschülern des Kindes) gegen den Willen der Eltern verbreitet oder zur Schau gestellt werden, kann und sollte hiergegen umgehend vorgegangen werden. Für Fragen über die dann im Einzelfall bestehenden Ansprüche und rechtlichen Möglichkeiten sollte ein mit Persönlichkeitsrechten vertrauter Rechtsanwalt konsultiert werden. Gegenüber Facebook kann jedenfalls verlangt werden, dass das Bild von der Plattform gelöscht wird.

 Fazit

Es bleibt abschließend nur zu raten, mit Veröffentlichungen von Fotos seiner Kinder äußerst zurückhaltend zu sein. Weniger wegen möglicher rechtlicher Konsequenzen, sondern vielmehr dem eigenen Kind zur Liebe. Der Stolz der Eltern sollte hinter dem noch nicht feststellbaren Willen des Kindes über die Verbreitung des Bildes zurücktreten. Das Kind wird wohl eher voller Pein die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, wenn es später mit einem alten Kinderfoto konfrontiert wird, als dass es seinen Eltern für die Fotoveröffentlichung dankend auf die Schulter klopft. Zudem sollte nicht vergessen werden, dass jeder Dritte diese Bilder kopieren und sich aneignen kann. Und allein dieser Gedanke sollte Eltern beim Posten mehr als vorsichtig  sein lassen.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/Shironosov

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