Abmahnung erhalten?

Das Recht auf Vergessenwerden im Internet – ein Überblick

„Das Internet vergisst nichts“ – dieser Ausspruch wird vielen Leuten angesichts der zunehmenden Sensibilisierung beim Thema Datenschutz sicherlich ins Bewusstsein gebrannt sein. Es ist gemeinhin bekannt, dass Daten, die einmal ins Internet gelangen, kaum mehr aus dem Netz zu entfernen sind. Tatsächlich gibt es aber ein sogenanntes „Recht auf Vergessenwerden“, das zumindest in gewissem Maße Abhilfe schafft.

Vereinfacht gesagt, geht es beim Recht auf Vergessenwerden um einen Anspruch auf Löschung bestimmter Sucheinträge in Suchmaschinen wie Google. Bekannter und medienwirksamer Fall hierfür dürfte etwa die rechtliche Auseinandersetzung zwischen Frau Bettina Wulff, damalige Ehegattin des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff, und Google um die Löschung von automatischen Suchvervollständigungen der Suchmaschine sein, die suggerierten, dass Frau Wulff in ihrer Vergangenheit im Rotlichtmilieu gearbeitet hatte. Zwar wurde dieser Rechtsstreit aufgrund einer außergerichtlichen Einigung zwischen Frau Wulff und Google letztlich nicht richterlich entschieden, allerdings sind in den vergangenen Jahren eine ganze Reihe von Gerichtsentscheidungen zu ähnlich gelagerten Fällen ergangen, die wir in diesem Beitrag bespielhaft darlegen möchten.

Mehr zum Thema können Sie auch in dem BR-Podcast „Unsterblich wider Willen? – Das Recht auf „vergessen werden“ im Internet“ hören, bei dem unter anderen Rechtsanwalt Martin Boden als Experte zu Wort kommt.

 

Art. 17 DSGVO und die Abwägung von Grundrechten des Dritten mit Interessen der Öffentlichkeit

Seit Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018 ist das Recht auf Vergessenwerden in Art. 17 DSGVO normiert. Inhalt des Anspruchs ist die Löschung der betreffenden personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen. Der Löschungsanspruch bedingt zugleich – aus Gründen, die unten zum Urteil des LG Frankfurts vom 28.06.2019 näher erläutert werden – einen Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung der betreffenden Daten in der Zukunft.

Der Begriff der „personenbezogene Daten“ ist unter Art. 4 Nr. 1 DSGVO sehr weit als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (..) beziehen“ definiert. Der Verantwortliche, gegen den sich der Anspruch richtet, ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO „die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“.

Hergeleitet wurde das Recht auf Vergessenwerden ursprünglich in dem Google-Spain-Urteil des EuGH aus dem Jahr 2014, in dem er einen Anspruch auf Löschung von Suchergebnissen bei Vorliegen bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich anerkannte. Ein Anspruch auf Löschung bestehe dann, wenn die Informationen in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Zwecken der in Rede stehenden Verarbeitung durch den Suchmaschinenbetreiber nicht entsprechen. Erforderlich für die Bejahung des Löschungsanspruchs ist demnach ein Überwiegen der Grundrechte der betreffenden Person gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit daran, im Rahmen der Internetsuche Zugang zu den entsprechenden Informationen zu erhalten.

Der nunmehr in Art. 17 DSGVO normierte Anspruch behält den im Google-Spain-Urteil festgelegten Mechanismus in Gestalt der Abwägung von Individual- und Öffentlichkeitsinteressen bei. Nach Art. 17 I d DSGVO besteht ein Löschungsanspruch nämlich bei unrechtmäßiger Datenverarbeitung. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bemisst sich wiederum nach Art. 6 I DSGVO und ist nach Art. 6 I f DSGVO dann gegeben, „wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen“. An dieser Stelle knüpft der normierte Löschungsanspruch also ebenso wie der EuGH im Google-Spain-Urteil wieder an die Abwägung von Grundrechten – in Betracht kommt insbesondere das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung – mit Interessen des Verarbeiters und der Öffentlichkeit als Dritte an. Eine Abwägung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information sieht ferner ausdrücklich auch der Art. 17 III DSGVO vor, der einen Löschungsanspruch ausschließt, soweit die Verarbeitung zur Ausübung ebendieser Rechte erforderlich ist. Relevanter Aspekt im Rahmen der Abwägung ist dabei, dass die Grundrechte des Betroffenen umso stärker zu gewichten sind, je länger die Umstände zurückliegen, die Gegenstand der betreffenden Informationen sind.

Wichtig ist, dass eine Löschungspflicht des Suchmaschinenbetreibers erst dann besteht, wenn dieser durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung durch die Suchergebnisse erlangt. Erforderlich ist also zum Einen ein konkreter Hinweis auf das fragliche Suchergebnis, d.h. eine Pflicht zur präventiven Kontrolle bestehe dagegen grundsätzlich nicht. Zum Anderen muss dieses Suchergebnis den Betroffenen offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar in seinen Rechten verletzen. Diese Einschränkungen fußen auf der besonderen Funktion von Suchmaschinen als bloßer Intermediär und ihrer besonderen Relevanz angesichts der ohne sie nicht beherrschbaren Datenflut im Internet. Dies wird eingängig durch den unten dargestellten Entscheidungen des OLG Dresdens und des BGH erläutert.

Wie sich dieser Mechanismus in der Praxis ausgestaltet soll im Folgenden anhand dreier nationaler Gerichtsentscheidungen dargestellt werden.

 

Das LG Frankfurt zum Löschungsanspruch von Suchergebnissen zur Beteiligung an gewalttätiger Auseinandersetzung und geheimdienstlicher Arbeit in den 80er- und 90er-Jahren

In seinem Urteil vom 28.06.2019 (Az. 2-03 O 315/17) erkannte das LG Frankfurt einen Anspruch des Klägers gegen Google auf Löschung von Suchergebnissen zu letztlich ungeklärten Umständen seiner Vergangenheit an. Im Ergebnis stellte das LG fest, dass bei einem 35 Jahre zurückliegenden Bericht über eine mögliche, aber nie verfolgte Straftat des Betroffenen die Interessen des Betroffenen die des Suchmaschinenbetreibers überwiegen können. Dies gelte insbesondere, wenn ein aktuelles öffentliches Informationsinteresse nicht bestünde.

Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei dem Kläger handelte es sich um den Geschäftsführer und teilweise Gesellschafter dreier Unternehmen, die in der Vergangenheit teils Jahresumsätze in hoher zweistelliger Millionenhöhe durch Handel mit dem Iran erzielen. Im Jahr 1982 war er im Zusammenhang mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen mehreren hundert Studenten vorwiegend iranischer Herkunft in einem Mainzer Studentenwohnheim, in dessen Rahmen u.a. ein Tötungsdelikt und Körperverletzungen begangen wurden, verhaftet worden. Bei Eingabe seines Namens listete Google als Suchergebnisse zwei Websites, über die eine Behördenauskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz an den Generalbundesanwalt vom 01.04.1993 und zwei Artikel abrufbar waren, in denen der Kläger im Grunde als Beteiligter an der Auseinandersetzung in Mainz sowie als Mitarbeiter beim iranischen Geheimdienst dargestellt wurde.

Der Kläger begehrte von Google die Entfernung dieser Websites aus den Suchergebnissen, was Google mit der Begründung verweigerte, dass an den gegenständlichen Veröffentlichungen ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe.

Das LG Frankfurt gab der Klage statt und erkannte einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus Art. 17 I DSGVO an. Zum Anspruchsinhalt stellte es zunächst dar, dass der Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten auch einen Anspruch auf Unterlassung ihrer Verarbeitung in der Zukunft ergebe. Dies folge aus dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf aus Art. 79 I DSGVO und ergebe sich aus der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck des Art. 17 DSGVO.

Die systematischen Stellung des Art. 17 DSGVO im dritten Kapitel über Betroffenenrechte begründe einen Unterlassungsanspruch, da die Betroffenenrechte nach Erwägungsgrund 11 der DSGVO ebenso wie die Verpflichtung der Verantwortlichen verschärft werden sollen und zum Zweck haben, den betroffenen Personen einen größeren Einfluss auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu geben. Der Unterlassungsanspruch folge zudem auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, der in der Beendigung des Zugriffs auf die personenbezogenen Daten liege. Diese setzte im ersten Schritt die Löschung voraus, erfordere im Nachgang weiterhin aber auch noch die Unterlassung der erneuten Verarbeitung der Daten, da das Recht auf Vergessenwerden andernfalls ins Leere liefe. Das alte Datenschutzrecht, nachdem das Begehren der Entfernung bestimmter Suchergebnisse zu einem Namen als Unterlassungsanspruch statt als Löschungsanspruch eingeordnet wurde, stehe einer solchen Auslegung ebenso wenig wie eine möglicherweise abweichende Auslegung nach nationalem Recht entgegen, da Art. 17 I DSGVO europarechtlich autonom auszulegen sei.

Ein entsprechender Löschungs- und Unterlassungsanspruch des Klägers liege gemäß Art. 17 I lit. d DSGVO aufgrund unrechtmäßiger Verarbeitung vor. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sei Art. 6 I DSGVO. Die Unrechtmäßigkeit könne sich dabei auch erst im Zeitpunkt der Prüfung des Löschungsanspruchs ergeben, weshalb eine ursprüngliche rechtmäßige Verarbeitung zu einem späterem Zeitpunkt unrechtmäßig sein könne.

Vorliegend komme allein eine Rechtmäßigkeit nach Art. 6 I f DSGVO aufgrund einer Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten in Betracht, die im Ergebnis aber nicht zu bejahen sei. Im Zuge der Abwägung der Interessen seien auf Klägerseite der Schutz seiner personenbezogenen Daten nach Art. 8 GRCh, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 7, 8 GRCh, die Unschuldsvermutung nach Art. 6 II EMRK, die Berufsfreiheit nach Art. 15 GRCh und seine unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRCh. Dem stünden auf Seiten Googles die Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 11 GRCh und Art. 10 EMRK sowie die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit der Internetnutzer und die unternehmerische Freiheit.

Ausschlaggebend zugunsten des Klägers seien in der Abwägung die Unschuldsvermutung und das Resozialisierungsinteresse. Hinsichtlich der in den drei Suchergebnissen behaupteten geheimdienstlichen Tätigkeit des Klägers gelte die Unschuldsvermutung, weil er nie wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit nach § 99 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Da die Agententätigkeit auch in allen drei gegenständlichen Suchergebnissen behauptet werde, sei die Frage, ob der Kläger für eine Beteiligung an der Auseinandersetzung in Mainz 1982 rechtskräftig verurteilt wurde, insofern für die Unschuldsvermutung unerheblich. Gleichzeitig bestehe aufgrund allein mutmaßlicher Straftäterschaft des Klägers und des erheblichen Zeitablaufs hinsichtlich der Vorwürfe ein starkes Resozialisierungsinteresse, das durch das soziales Unwerturteil durch Veröffentlichungen über mutmaßliche Straftaten beeinträchtigt werde. Zudem werde auch die Berufsfreiheit und unternehmerische Freiheit des Klägers beeinträchtigt, da eine schädliche Wirkung der Suchergebnisse auf dessen unternehmerischen Tätigkeit möglich sei.

Demgegenüber bestünde kein überwiegendes Informationsinteresse der Internetnutzer als Dritter bzgl. der Handelsbeziehungen der Unternehmen, da der diesbezügliche Vortrag Googles, der Kläger genieße im Rahmen des Handels mit Iran noch heute Vorteile durch die Begehung der dargestellten Straftaten, nicht hinreichend substantiiert sei.

Ein überwiegendes Informationsinteresse aufgrund von Medienberichten über die Auseinandersetzung in Mainz bestehe ebenfalls nicht. Die von Google vorgebrachten zwei Medienberichte aus 1982 und 1999 stellten nämlich schon gar keine aktuelle Berichterstattung dar, die ein Informationsinteresse begründen können. Ebenso wenig begründe ein Bericht aus dem Jahr 2014 ein Informationsinteresse, da in diesem der Kläger nicht namentlicher erwähnt sei.

Ein Ausschluss nach Art. 17 III a DSGVO aufgrund Erforderlichkeit zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information sei aus denselben Gründen nicht anzunehmen.

 

Der BGH zum Umfang der Prüfpflichten der Suchmaschinen-Betreiber

Der BGH verneinte in seinem Urteil vom 27.02.2018 (VI ZR 489/16) einen Anspruch der Kläger gegen Google auf Löschung einer Website aus den Suchergebnissen, in denen in Bezug auf die Kläger u.a. Worte wie „Arschkriecher“, „Schwerstkriminelle“, „kriminelle Schufte“, „Terroristen“ und „krimineller Stalkerhaushalt“ verwendet wurden, weil eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung nicht gegeben sei.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger halfen bei der Einrichtung eines Internetforums (nachfolgend „F-Forum“), dessen Mitgliedern im Anschluss vorgeworfen wurde, andere Personen zu stalken und zu drangsalieren. Auf den streitgegenständlichen anderen Internetseiten wurde den Klägern von Unbekannten vorgeworfen, für die Handlungen der Mitglieder des F-Forums verantwortlich zu sein. In diesem Zusammenhang wurden die Kläger mit den obengenannten Begriffen bezeichnet.

Der BGH stellte fest, dass keine Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestünden. Da die beanstandeten Internetseiten allein durch die Auflistung in den Suchergebnissen nicht durch Google zu Eigen gemacht worden sei, komme lediglich eine Haftung als mittelbarer Störer in Betracht. Dies setze jedoch voraus, dass der Suchmaschinenbetreiber durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt habe. Dies sei damit zu begründen, dass von einem Suchmaschinenbetreiber nicht vernünftigerweise erwartet werden könne, dass er prüfe, ob die von ihm in den Suchergebnissen gelisteten Internetinhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind. Die erforderliche offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung fehle vorliegend, da die fraglichen Äußerungen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle der Kläger beim F-Forum zusammenstünden.

 

Das OLG Dresden zu den Grenzen des Löschungsanspruchs

In seinem Beschluss vom 07.01.2019 (AZ 4 W 1149/18) verneinte das OLG Dresden in einem zur BGH-Entscheidung ähnlich gelagerten Fall einen Löschungsanspruch des Klägers gegen den beklagten Suchmaschinenbetreiber mangels Vorliegens einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung, da die Bezeichnung des Antragssteller als „Erpresser“ in den in Rede stehenden Suchergebnissen einen Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung aufwiesen.

Bei dem Antragssteller handelte es sich um den Betreiber einer Blogseite, auf der er bestimmte Unternehmen und Kapitalanlagemöglichkeiten kommentierte. Die Suchergebnisse der Antragsgegnerin führten eine Website auf, die sich kritisch mit dem Blog des Antragsstellers auseinandersetzt und ihm vorwarf, dass er Unternehmen zur Leistung finanzieller Vorteile unter der Drohung erpresse, sie sonst „medial [zu] vernichten“. Wörtlich hieß es auf der Website: „Eines muss man den beiden Herren schon lassen, in Sachen Betrug, Erpressung, Nötigung, Beleidigung und Rufmord kennen sie sich bestens aus“.

Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers als unmittelbarer Störer scheide aus, da er die Inhalte nicht selbst einstellt habe und sich auch nicht zu eigen gemacht habe.

Auch keine Haftung als mittelbare Störerin bestünde nicht. Es fehle nämlich an einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung. Diese sei Voraussetzung für einen Löschungsanspruch, da in anderen Fällen mangels Kenntnis der tatsächlichen Umstände die Vornahme einer Interessenabwägung durch den Suchmaschinenbetreiber in aller Regel unmöglich sei. Eine solche Rechtsverletzung liege nicht vor, da vorliegend keine Schmähkritik gegeben sei, da ein sachlicher Bezug vorhanden sei.

Ein Löschungsanspruch aus Art. 17 I DSGVO sei nicht gegeben, da die Abwägung der kollidierenden Interessen im Ergebnis zu Lasten des Antragsstellers gehe. Die Grundrechte der Antragsgegnerin und ihrer Nutzer, insbesondere die Informationszugangsfreiheit nach Art. 10 I 2 MRK würden mangels einer Schmähkritik das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers überwiegen.

UPDATE 27.07.2020: Verschärfung der Haftung für Suchmaschinenbetreiber

Der BGH hat mit Urteil vom 27.07.2020 (Az. VI ZR 405/18) die Haftung für Suchmaschinenbetreiber verschärft und seine bisherige Rechtsprechung teilweise aufgegeben.

In diesem Verfahren war der Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation gegen Google vorgegangen. Im Jahr 2011 wies der Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf. Kurz zuvor meldete sich der Geschäftsführer krank. Über beide Ereignisse wurde seinerzeit von der regionalen Tagespresse berichtet. Die Tagespresse nannte in ihren Artikeln den vollständigen Namen des jetzigen Klägers. Der Kläger verlangte von Google nun, dass in der Suchmaschine „Google“ die entsprechenden Presseartikel nach Eingabe des vollständigen Namens nicht mehr aufzufinden seien.

BGH dazu:

Der BGH stellte klar, es müsse eine umfassende Grundrechtsabwägung, auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorgenommen werden. Berücksichtigt werden müssten die Grundrechte der von den Presseberichten betroffenen Person einerseits, das Kommunikationsgrundrecht von Google, die Interessen der Google-Nutzer und der Öffentlichkeit sowie die Grundrechte der Website-Betreiber mit den Presseberichten. Die Grundrechtspositionen seien allesamt gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Keine dieser Grundrechtspositionen habe grundsätzlich Vorrang.

Auch wenn es sich um sensible Informationen, wie den Gesundheitszustand des Klägers handelt, sind die Berichte nach gerichtlicher Auffassung sehr allgemein gewesen und handelten im Schwerpunkt von der finanziellen Situation der Wohlfahrtsorganisation. Das Gericht stellte fest, dass das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information von Gewicht sei. Der Ablauf von 6-7 Jahren seit der Veröffentlichung der Artikel lasse nicht eindeutig auf die Erledigung jeglichen Informationsinteresses schließen.

Fazit:

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Klägers zurück und gab somit Google Recht. Mit dem Urteil verstärkt der BGH die Ansicht, dass die Privatsphäre nicht immer Vorrang genießt. Es sind alle Interessen abzuwägen, da es sich stets um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Als verbraucherfreundlichen Anker stellte der BGH jedoch fest, dass der Betreiber einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden müsse, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. Somit hielt der BGH nicht am Senatsurteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 – fest.

 

 

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