Abmahnung erhalten?

Ein Widerruf vom Kaufvertrag braucht keine Gründe

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Der Bundgerichtshof (BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az VIII ZR 146/15) hatte sich mit der Frage zu befassen, ab wann ein Widerruf eines Verbrauchers rechtsmissbräuchlich ist.

Hintergrund war der Kauf zweier Matratzen in einem Online-Shop durch einen Verbraucher. Dieser stellte nach Kauf fest, dass es die Matratzen anderswo billiger gab. Er forderte den Händler gemäß dessen Tiefpreisgarantie dazu auf, die Differenz von 32,98 € zu zahlen. Für diesen Fall wolle er auch nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Der Händler ging nicht darauf ein und der Verbraucher erklärte den Widerruf. Der Händler empfand das Verhalten des Verbrauchers missbräuchlch und weigerte sich, den Kaufpreis zu erstatten.

Der Verbraucher erhielt Recht. Ein Missbrauch sei nach Ansicht des BGH in dem Verhalten des Verbrauchers nicht zu erkennen. Zum einen sei gerade keine Angabe von Gründen beim Widerruf nötig, zum anderen sei die hier vorliegende Wettbewerbssituation Folge des gesetzlich so gewollten schrankenlosen Widerrufsrechts. Ein Vorwurf könne dem Verbraucher daraus nicht gemacht werden. Ein Missbrauch käme nur in Betracht, wenn ein Käufer in Schädigungsabsicht oder schikanös handele.

Auch wenn es für Online Händler unerfreulich ist, verdient diese Entscheidung volleZustimmung. Gemäß der gesetzlichen Widerrufsbelehrung kann ein Verbraucher innerhalb der gesetzlichen Frist ohne Angaben von Gründen widerrufen. Hier hatte der Käufer sogar noch mit offenen Karten gespielt. Und wenn der Händler obendrein eine Tiefpreisgarantie erklärt, muss er sich eben an dieser messen lassen.

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