Irreführende Werbung eines Einrichtungshauses mit einer „Neueröffnung“
Das OLG Hamm (Urteil vom 21.3.2017, Az.: 4 U 183/16) hat entschieden, dass die Werbung eines Möbelhauses mit „Neueröffnung“ irreführend ist, wenn gar keine Schließung erfolgte.
Der Fall
Im konkreten Fall hatte ein Einrichtungshaus, welches auch Küchen vertrieb, folgendermaßen geworben:
„Wir feiern die die Neueröffnung unseres Einrichtungszentrums in I. Nach Totalumbau und großer Erweiterung. Genießen Sie die neue Dimension des Wohnens mit gigantischen Markenmöbelangeboten. Das neue X-Einrichtungszentrum in I. Jetzt große Neueröffnung. Die Feier geht weiter.“
Das Einrichtungshaus war jedoch zu keinem Zeitpunkt geschlossen, es wurde lediglich umgebaut und erweitert.
Dies gefiel einem Mitbewerber, der ebenfalls Küchen anbot, jedoch gar nicht, sodass diese eine einstweilige Verfügung erwirkte, in der es dem Einrichtungshaus untersagt wurde, mit dem Begriff „Neueröffnung“ zu werben.
Die Entscheidung
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Auch das OLG Hamm sah die Werbung als irreführend an.
Nach Ansicht des Gerichts könne die Werbung als Wiedereröffnung des geschlossenen Einrichtungshauses verstanden werden. Eine solche war nach Auffassung des OLG Hamm allerdings nicht gegeben, da der Geschäftsbetrieb die ganze Zeit – wenn auch eingeschränkt – weiter ging.
Auch der Zusatz „Nach Totalumbau und großer Erweiterung“ half dem Einrichtungshaus nicht weiter sondern wurde vom Gericht noch nachteilig bewertet, da solche umfangreichen Baumaßnahmen doch gerade eine Schließung suggerierten, welche es ja nun nicht gab.
Durch diese Irreführung habe der Begriff „Neueröffnung“ eine erhebliche Wirkung auf den Verbraucher und dieser werde besonders angelockt. Dies könne dazu führen, dass der Verbraucher eben das „neu eröffnete“ Geschäft aufsuche anstatt das Einrichtungshaus des Mitbewerbers, obwohl dieser ebenso attraktive Angebote bewerbe.
Nach Auffassung des Gerichts war es auch unerheblich, dass mit der „Neueröffnung“ auch zahlreiche gute Angebote im Einrichtungshaus vorhanden waren. Entscheidend war vielmehr der Aspekt, Kunden mit der Werbung mit „Neueröffnung“ in den eigenen Laden zu locken.
Das Fazit
Im konkreten Fall wurde etwas beworben, was schlichtweg nicht stimmte. Für eine „Neueröffnung“ ist nach dem Sprachgebrauch eben zwingend eine vorherige Schließung erforderlich, die es nicht gab.
Werbung mit nachprüfbaren Inhalten muss also grundsätzlich den Tatsachen entsprechen. Dies sollte vor einer Werbemaßnahme sorgsam geprüft werden.
Ist dies nicht der Fall, drohen kostspielige Verfahren mit Verbraucherverbänden oder Mitbewerbern.[:]