Abmahnung erhalten?

Ist jetzt alles erlaubt? – Was beim Einbetten von Videos bei Facebook und auf Internetseiten zu beachten ist

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In unseren Schulungen und Vorträgen für den rechtssicheren Social Media Auftritt von Unternehmen war die Frage, ob und wie Videos von anderen Internetseiten, insbesondere Videoportalen wie YouTube oder auch Vimeo, auf der eigenen Fanpage eingesetzt werden dürfen. Bislang musste man hiervon grundsätzlich abraten, da der BGH darin ein „zu eigen machen“ des wiedergegeben Videos sah, was ohne Einwilligung des Rechteinhabers nicht zulässig sei.

Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass Betreiber von Websites unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich geschützte Filme auf ihrer Website mittels eines Links unter Verwendung der sog. Framing-Technik  einbetten dürfen. (vgl. EuGH, Beschluss vom 21.10.2014 – C-348-13). Das ist jedoch kein Freifahrtschein. Es gilt doch weiterhin, bestimmte Regeln einzuhalten.

Ganz unabhängig von der Entscheidung ist natürlich stets darauf zu achten, dass man keine offensichtlich rechtswidrigen Inhalte teilt. Das Handyvideo vom Madonna Konzert, am besten noch betitelt mit „Bootleg Madonna live in Düsseldorf“ ist ein erkennbar rechtswidriger Konzertmitschnitt, den man besser nicht teilen sollte. Gleiches gilt selbstverständlich auch für beleidigende, rassistische oder ähnliche Inhalte.

Ein Einbetten ist nach dem Urteil des EuGH immer dann möglich, wenn der betreffende Film für jedermann öffentlich zugänglich ist und nach einem technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich nicht von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Gibt es einen Log-in Bereich oder eine sonstige Beschränkung ist die Verlinkung im Wege der Einbettung regelmäßig nicht erlaubt. Insofern kommt es stets auf die ursprüngliche Wiedergabe des Films durch den Rechtsinhaber an. Eine weitere Veröffentlichung des Werkes auf anderen Internetseiten, wie beispielsweise auf der Videoplattform „YouTube“, ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers ist nicht maßgeblich. Der Verlinkende muss sich also stets vergewissern, ob der Film auf der Ursprungswebsite immer noch öffentlich oder nunmehr nur einem begrenzten Publikum zugänglich ist. Ein solches Nachprüfen ist wenigstens immer dann notwendig, wenn erkennbar ist, dass das Werk nicht originär auf YouTube eingestellt wurde, es zum Beispiel von einer Seite eines Unternehmens durch einen anderen User dort eingestellt wurde.

Im konkreten Fall, den der EuGH entschied, ermöglichte es die Beklagte den Besuchern ihrer Website über einen Internetlink einen von der Klägerin hergestellten Film abzurufen. Bei einem Klick auf den Link erschien der Film, der zum damaligen Zeitpunkt auf der Videoplattform „YouTube“ zugänglich war, in einem auf der Website der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“), wodurch der Eindruck erweckt wurde, dass der Film von dieser Website aus gezeigt werde. Das sog. Framing ermöglicht es dem Betreiber einer Website sich ein Werk zu eigen zu machen ohne dieses kopieren zu müssen. Die Klägerin trug vor, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film zustünden und der Film ohne ihre Zustimmung auf der Videoplattform „YouTube“ abrufbar gewesen sei.

Zusammenfassend ist der Verlinkende davor zu warnen leichtfertig urheberrechtlich geschützte Werke im Wege der Frame-Technik auf seiner eigenen Website zugänglich zu machen ohne sich kontinuierlich davon zu überzeugen, wie das Werk auf der Ursprungsseite des Nutzungsberechtigten zugänglich gemacht ist. Um auf Nummer sicher zu gehen, ist ihm zu raten, Videos im Wege des Framings lediglich von ihrer Ursprungsseite zu verlinken und nicht von anderen Websites, wie beispielsweise der Videoplattform „Youtube“.  Solange die Veröffentlichung dort für alle Internetuser abrufbar ist, begeht derjenige, der das Video in seinen eigenen Internetauftritt einbettet, keine Urheberrechtsverletzung.

Für die Rechtsinhaber, die einem solchen Teilen ihrer Videos vorbeugen möchten, gilt es technische Möglichkeiten zur Begrenzung des Zugangs zu ihren Werken auszuschöpfen.

Dies gilt insbesondere für das bloße Verlinken. Ob urheberrechtlich geschützte Werke auf einer Website öffentlich zugänglich sein sollen, entscheidet derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, und nicht der Verlinkende. Durch das Setzen eines Links wird lediglich der Zugriff auf eine Website erleichtert. Wird die entsprechende Website mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Links aus dem Internet genommen, geht dieser ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2003 – I ZR 259/00).

Bildquelle: fotolia/vector_master

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